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abgetrennten Bestandtheile stehet der Regel nach dem Orts-Patrimonial= oder
Orts-Untergerichte zu.
. 2.
Ausnahmsweise sollen vergleihen Gutsktheile dem erimirten Gerichts-
Stande unterworfen sepn
1) wenn sie zu vollem Eigenthum verdußert werden und von einem sol-
chen Umfange oder Werthe sind, wie ihn Rittergüter nach den Gesetzen
über die Standschaft der Provinz bei freiwilligen Parzellirungen zur
Bewahrung ihrer Ritterguts-Eigenschaft mindestens behalten mussen;
2) wenn bei einem geringern Umfange oder Werth derselben der Erwer-
ber in dem Erwerbungsvertrage die Absicht ausgesprochen hat, daraus,
oder in Berbindung mit andern bereits erworbenen oder noch zu er-
werbenden Grundstücken ein Rittergut zu bilden und Wir demnachst
durch eine von Uns Allerhöchstselbst vollzogene Urkunde diesem Grund-
besitze die Eigenschaft eines Ritterguts oder die Gerechtsamen beilegen,
welche zur Theilnahme an dem Stande der Ritterschaft befadhigen;
3) wenn sie mit Zustimmung des Verqußerers und des Jurisdiktions=
Berechtigten einem eximirten Landgute einverleibt und auf den Antrag
des Erwerbers diesem GutVe in dem Hyppothekenbuche zugeschrieben werden.
Wenn vor Publikation dieses Gesetzes einem veräußerten Gutstheile, wel-
cher nach vorstehenden Bestimmungen der Realfurisdiktion des Orts-Untergerichts
hätte anheimfallen sollen, ein eigenes lolium in dem Hypothekenbuche des Ober-
Gerichts, oder einer andern die Real-Gerichtsbarkeit über eximirte Göüter ver-
waltenden Gerichtsbehörde bereits gegeben ist, so kann der Gerichtsherr des Orts-
Untergerichts die Uebertragung 2 Grungstücks in das Hypothekenbuch seines
Gerichts fordern, es 3 denn, daß das Grundstuͤck inzwischen mit Pfandbriefen
oder andern Hypothekenschulden belastet worden waͤre, in welchen Faͤllen das-
selbe bei dem Widerspruche seines Eigenthuͤmers der Kealjutisdittion des Orts-
Untergerichts nicht eher uͤberwiesen werden darf, als bis im gewoͤhnlichen Laufe
des Berkehrs die Loͤschung der Pfandbriefe oder andern Schulden im Hypothe-
kenbuche erfolgt. 64
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf das Verhaͤltniß der
standesherrlichen Gerichte zu den in ihren Sprengeln befindlichen Patrimonial-
Gerichten Anwendung, sern nicht spezielle Verleihungen hierüber etwas Ande-
res enthalten. Streitigkeiten darüber sind im Wege des Prozesses zu erledigen.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Ingsiegel. ·
Gegeben Berlin, den 25sten April 1835
L. S) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
v. Kamptz. Muͤhler.
Beglaubigt;
Friese.
(No. 1602.)