Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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. 71. Fuͤr die Kassenbeamten gelten, naͤchst der denselben etwa er- 
theilenden besonderen Instruktion, die naͤmlichen Vorschriften, welche allen oͤffent- 
lichen Kassenbeamten ertheilt sind. 
6. 72. Die Feuersozietäts-Direktion hat für die Regulirung der Kau- 
tionen, soweit solche nach den Umständen erforderlich erscheinen, nach Anleitung 
der dieserhalb bestehenden allgemeinen Vorschriften zu sorgen. 
6. 73. In jedem landräthlichen Kreise werden von der Feuersozietts= 
Oirektion drei bis vier Bezirke gebildet und in jedem derselben durch die land- 
schaftlich nicht assoziationsfähigen Grundbesitzer, in besonders dazu durch den 
Kreislandrath auszuschreibenden Versammlungen, unter dem Vorsitze des Letzte- 
ren, ein Bezirkskommissarius und ein Stellvertreter desselben, Beide aus der Mitte 
der Assozlirten, gewählt. 
Diese Aemter sind Ehrenämter, welche jeder, nicht etwa durch Alter oder 
Krankheit dazu unfähige Assoziirte auf drei Jahre anzunehmen verpflichtet ist, 
nach deren Ablauf er zwar wieder gewählt werden kann, jedoch die Wahl we- 
nigstens für die nächsten drei Jahre ablehnen darf. 
é 74. Bei der Sozietäkts-Direktion wird ein Haupt-Lagerbuch (Haupt- 
kataster) geführt, welches alle, das Feuerversicherungs-Geschäft betreffenden Haupt- 
handlungen nachweisen muß. 
é. 75. Damit aus dem Haupt-Lagerbuche, in Zusammenstellung mit den 
Ceuersozietcktskassen-Rechnungen zu jederzeit alle das Feuersozietäts= Wesen be- 
treffenden Dalta und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und Gleichförmigkeit 
entnommen werden können, so ist jedes, nach den Vorschriften in den 66. 16. 
bis 24. gefertigte neue oder Nachtragskataster, in drei gleichen Exemplaren an 
die Direktion einzusenden. Wenn diese bei der Revision desselben nichts zu er- 
innern findet, oder ihre Ausstellungen gehoben sind, so wird die Persicherung 
in das bei ihr nach dem beiliegenden Schema zu führende, nach den landräth= 
lichen Kreisen und in denselben nach den Bezirken und darin gelegenen Ortschaften 
alphabetisch geordnete Lagerbuch cingetragen und auf sämmtliche Exemplare des 
Katasters die erfolgte Bestärigung und Eintragung desselben in das Lagerbuch 
dach Nummer und Seite, mittelst eines vollzogenen und untersiegelten Attestes, 
bescheinigt. " 
Ein Exemplar des Katasters wird bei der Direktion zurückbehalten, das 
zweite dem Gersicherer zurückgegeben, und das dritte dem Kreislandrath zur 
Anfertigung der Heberolle zugefertigt, nach deren Beendigung solches dem Be- 
zirkskommissarius unmittelbar zuzusenden ist. 
6. 76. Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer oder Austre- 
ten bisheriger Theilnehmer, Erhöhung oder Herumersetzung der Versicherungs- 
summe) werden, sobald solche als statthaft cnerkannt sind, in die, dazu be- 
sonders bestimmten Kolonnen des Lagerbuchs, so lange die Ucbersichtlichkeit des 
Ganzen es gestattet, nachgetragen; wenn aber dergleichen Veränderungen in 
einem Ortskataster sich zu sehr häufen, so ist alsdann ein neues Ortskataster an- 
zu-
	        
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