Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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zuvor ein gehörig nach §. 20. eingerichtetes Kataster oder Supplement der So- 
zietäts-Direktion einreicht. Doch ist sowohl der Eintritt in die Sozietct, als die 
Erhöhung einer bestehenden Versicherungssumme auch zu jeder anderen Zeit, 
Sonn= und Feiertage ausgenommen, verstattet, wenn darum unter der aus- 
drücklichen MVerpflichtung, alle Beiträge für das ganze Jahr entrichten zu wol- 
len, nachgesucht wird. In diesem Falle beginnt die rechtliche Wirkung des 
Vertrages, wenn derselbe genehmigt wird, nach Ablauf der Mitternachtsstunde 
desjenigen Tages, an welchem das gehörig nach #. 20. eingerichtete und beschei- 
nigte Kataster oder Supplement bei der Sozietäts-Direktion prasemtirt worden ist. 
Auch der Austritt aus der Sozietäk oder die Ermäßigung der Wersiche- 
rungssumme kann zu jeder Zeit, Sonn= und Feiertage ausgenommen, Statt finden. 
Der Austritt und die Ermäßigung sollen ihren Erfolg nur mit Ende 
desjenigen Jahres dußern, in welchem sie erklärt worden; auch müssen dieselben 
bis spaätestens den 1. September erklärt werden. Mit Ausnahme des im §. 10. 
gedachten Falles hat ein ausgeschlossener Assoziirter (I. 13.) den Beitrag für die 
Versicherung bis zu dem Tage, an welchem sein Ausschluß erfolgt ist, nach Ver- 
hältnitz der Zeit zu leisten. 
V. Höbe der 6. 16. Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen 
Verslcherungs-Theile des versicherten Gebaudes, welche durch Feuer zerstört oder beschadigt 
werden können, nicht allein niemals übersteigen, sondern es soll auch für jetzt 
kein Gebaude höher als zu r## (Neunzehntel, 90 Prozent) seines gemeinen Wer- 
thes, Mühlen aber nur höchstens zu : (Zweidriktheil) ihres Werthes zur Ver- 
sicherung angenommen werden dürfen. 
6. 17a3. Mit Beobachtung dieser Beschränkung (6. 16.) hängt aber die 
Bestimmung der Summe, auf welche ein Gebaudebesitzer bei der Sozietcäk Ver- 
sicherung nehmen will, von ihm selbst ab, nur muß diese Summe in Beträgen, 
welche durch die Zahl 10 theilbar sind, abgerundet und im Preußischen Kurant 
ausgedrückt seyn. 
é 17b. Der im §. 16. angeordneten Beschränkung ist fortan auch jeder, 
der seine Gebdude anderswo, als bei der bauerlichen Sozietät versichern laßt, 
unterworfen, dergestalt, daß jede höhere Versicherung unzulässig ist. 
Jedes Zuwiderhandeln von Seiten eines Versicherten soll, außer der 
Zurückführung der Versicherungssumme auf den im 5. 16. bestimmten Werch 
mit einer zur Sozietätskasse fließenden Geldbuße von 5 bis 50 Rthlrn., wenn der 
Kontraventionsfall vor einem Brande enedeckt wird, sonst aber, wenn die Ent- 
deckung der Ueberschreitung erst nach dem Brande geschiehet, neben jener Geld- 
buße mit dem Werluste der Versicherungssumme, soweit sie über den im 6. 16. 
bestimmtren höchsten Versicherungswerih hinausgeht, welche zur Hälfte dem So- 
zictätssonds und zur anderen Häálste dem Provinzial-Landarmenfonds zufallt, 
bestraft werden. 
é6é. 18. Eine förmliche Tare des durch Feuer zersiörbaren Theils der zu 
verschernden Gebdude wird in der Regel nicht erfordert, sondern es genügt an 
einer
	        
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