Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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statt die Erklaͤrung abgeben, daß er solche ohne fremde Huͤlfe selbst und allein 
abgefaßt habe. 
4. 6. 
Ueber jede einzelne schriftliche Probearbeit wird von demjenigen Mit- 
gliede der Prüfungs-Kommission, welchem der Regierungs-Prästdem selbige zu- 
theilt, eine nicht nur die Materie, sondern auch die Eorm behandelnde schrift- 
liche Beurtheilung abgefaßt. 
Dabei ist hauptsächlich zu begutachten, ob und in weschem Grade der 
Kandidat die GFaähigkeit bekundet hat, Geschaftsgegenstände in logischer Ordnung 
und korrekter Sprache mit Klarheit darzustellen, dieselben materiell aus dem 
richtigen Gesichtspunkte aufzufassen, vollständig zu beurtheilen und zweckmaßig 
zur höhern Entscheidung vorzubereirten. · 
Auf den Grund dieser Beurtheilung hat die Pruͤfungs-Kommission zu 
erwaͤgen und zu beschließen, wie das Gutachten uͤber die Ausarbeitungen des 
Kandidaten im Ganzen zu fassen ist, wobei ohne Bedingung und Vorbehalt 
nur die drei Alternativen gestattet sind: 
a) „vorzuͤglich gelungen“; 
b) „genuͤgend“; 
P) „nicht genügend“ 
In keinem Falle dürfen für eine und dieselbe Prüfung neue Aufgaben 
zu anderweitigen Ausarbeitungen anstatt derjenigen, welche für „nicht genügend“ 
erklärt worden sind, zugetheilt werden. 
— *i 
Nach sorgfältiger Erwaógung des Ausfalls der schriftlichen Prüfung im Julagung zue 
Ganzen genommen, hat die Prüfungs-Kommission darüber zu entscheiden, 
ob der Kandidat zur mündlichen Prüfung zugelassen werden kann oder nicht, 
im ersteren Falle den Prüfungstermin anzuberaumen und die Vorladung zu dem- 
selben zu veranlassen. · 
Es kann die Zulassung zur muͤndlichen Pruͤfung aber nur allein in dem 
Falle versagt werden, wenn die Resultate der chriftichen Prüfung im Ganzen 
genommen die Ueberzeugung gewähren, daß dem Kandidaten diesenige Vor- 
bildung zum Landrathsamte fehlt, ohne welche derselbe den bei der mündlichen 
Prüfung nothwendig an ihn zu richtenden Anforderungen irgend befriedigend zu 
entsprechen nicht vermag. 
dli 
Brdlichen 
8. 8. 
Die muͤndliche Pruͤfung ist auf diejenigen Geschaͤftszweige, welche der Versahren bei 
landraͤthlichen Amtswirksamkeit angehoͤren, zu beschraͤnken, und, so weit irgend ẽ 
möglich, praktisch einzurichten. Neben den erworbenen Kenntnissen sind jeder- 
zeit auch die natürlichen Anlagen des Kandidaten, deren Entwickelung hinscht- 
lich des Auffassungs= und Beurtheilungs-Vermögens, der Grad der Fähigkeit, 
sich mündlich in der Deutschen Sprache über Geschaftsgegenstände bestimmr, 
zusammenhängend und für Jedermann verständlich auszudrücken, so wie die 
Geübtheit in Anwendung gegebener Vorschriften auf spezielle Fälle mittelst 
Porlegung solcher 4 aus der Amtspraris, deren Entscheidung nicht unbe- 
denklich ist, zu erforschen. 
(No. 1921.) Nicht 
r mundliche 
rüfung. *