Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(No.  1866.)  Verorbnung  über  die  Volljährigkeit  in  Lehnssachen  fũr  die  vormals  Sächsischen
Landestheile.  Vom  7.  Januar  1838.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  und  nach  Vernehmung
Unserer  getreuen  Stände  der  Provinzen  Sachsen,  Brandenburg  und  Schlesien:

daß  in  den  vormals  Stchsischen  Landestheilen  der  Termin  der  Volljährigkeit
  in  allen  Lehnssachen  —  es  mögen  dieselben  wirkliche  Lehne
oder  solche  Allodialgrundstücke  und  Gerechtigkeiten  betressen,  worauf
noch  der  Vorbehalt  der  Beleihung  von  Fdllen  zu  Fallen  ruhr  —  insbesondere
  auch  in  dem  Falle,  wenn  in  Gemäßheit  des  Torgauischen
Ausschreibens  vom  Jahre  1583.  ein  Milbelehnter  in  die  Meräußerung
oder  Verpfändung  des  Lehns  seinen  Konsens  zu  ertheilen  hat,  mit  dem
vollendeten  24.  Lebensjahre  eintreten  und  hiernach  in  allen  persönlichen
und  Vermögensangelegenheiten  ein  und  derselbe  Zeitpunkt  der  Molljährigkeit
  bestehen,  daß  auch  der  dem  Pasallen  wegen  Minderfährigkeit
  ertheilte  Lehensindult  bis  zum  Ablauf  der  nach  vollendetem  24.
Lebensjsahre  zu  berechnenden  Stchsischen  Frist  von  einem  Jahre  sechs
Wochen  und  drei  Tagen  sortdauern  soll.

Gegenwärtige  Vcrordnung,  welche  auf  alle  landesherrliche  und  alle  Privat-Lehensverhältnisse
  Anwendung  findet,  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.  ,  ·

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Berlin,  den  7.  Januar  1838.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Frh.  v.  Altenstein.  v.  Kampt.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Magler.
Graf  v.  Alvensleben.  Frh.  v.  Werther.  v.  Rauch.