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Klaßse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Semesters an, in welchem
die Veränderung startgefunden hat, noch außer den Strafbeiträgen (&. 51.
und 52.) geleistet werden.
Hramischeden, . 54. Einer förmlichen Abschátzung des Schadens, welcher in einem
Tu#c bei der Feuersozietät versicherten Gebdude durch Brand entstanden ist, bedarf
es nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebaude nicht völlig
abgebrannt oder zerflört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist.
6. 55. Alsdann hat dieselbe den Zweck, das erhdliniß zwischen dem-
senigen Theil des von der Feuersozietckt versicherten Bauwerkhs, welcher durch
das Feuer und bei dessen Dämpfung vernichtet, und demjenigen, welcher in einem
brauchbaren Zustande geblleben ist, festzustellen.
b 56. Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern viel-
mehr auf die vernichtete Quote des gouten versicherten Objekts gerichtet, mithin
dadurch ausgesprochen, welcher aliquote Theil des Werths, nach dem 6. 31. auf-
gestellten Gesichtspunkte beurtheilt, vernichtet worden.
9. 57. Dabei dient die der Wersicherung des Gebdudes zum Grunde
liegende Beschreibung (96. 18. seqq.) oder etwa vorhandene Tare (§6. 31. seqdq.)
des abgebrannten Gebdudes zur Grundlage, und bleibt nach den Umständen vor-
behalten, die etwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen
oder sonst zu vervollstaändigen.
58. So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß bald möglichst und
längstens innerhalb drei Tagen nach völlig gedämpftem Feuer eine Besichtigung
des Schadens durch einen Deputirten des Magistrats, unter Zuziehung des Be-
schädigten und zweier Mitglieder der Gemeinde, die zu den Wersscherten gehs-
ren, und mit dem Beschädigten in keinem verwandtschaftlichen oder offenkundig
geschäftlichen Bhae stehen, vorgenommen werden. Ergiebt sich, daß ein
Totalschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und Seelle eine Verhandlung auf-
zunehmen, wodurch dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber von
einer partiellen Beschddigung, so müssen bei der Schadenbesichtigung außerdem
noch zwei, zu der Verhandlung vereidigte Sachverstaändige zugezogen, und von
diesen die Abschätzung nach 6. 55. sofort an Ort und Stelle vorgenommen und
zum Protokoll erklärt, der Beschädigte selbst auch darüber gehört werden.
Die Sozietäts-Direktion hat außerdem das Recht, die Abschátzungs-Ver-
handlungen durch einen Bau, Inspektor, Bau-Kondukteur, oder sonstigen Bau-
verständigen revidiren zu lassen und mit Rücksicht auf dessen Gutachten, den
Entschddigungs-Betrag festzustellen.
4 59. In einem Separat-Protokolle muß zugleich Alles, was über
die Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Da#m-
pfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und anderen Löschungshülfen,
und über sonstige, die Soziekckht nach Inhalt des gegenwärtigen Reglements an-
gehende Gegenstände, bekannt, und durch Zeugen oder sonst zu ermitteln ist, ge-
schichrlich verzeichnet und Jeder, der durch den Brand beschddigt ist, darüber,
ob,