Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 41 — 
Fremde Waaren, welche unter Zollkontrolle versendet werden und auf ih- 
rem Wege zum Bestimmungsorte zwischenliegendes Ausland berühren, werden 
hierdurch unter gleicher Voraussetzung von keiner andern, als der vermittelst der 
Zollkontrolle vorbehaltenen Zoll-Entrichtung betroffen. 
Wo die eine oder die andere dieser Begünstigungen zugestanden wird, 
müssen genau die Vorschriften und Bedingungen erfüllt werden, welche die Zoll- 
verwaltung ertheilen wird, um die obige Ueberzeugung zu begründen. 
42. Zur Erleichterung des Besuchs auswärtiger Messen und Märkte d. belm Meß- 
mit inlandischen Erzeugnissen kann für gewisse, sich hierzu eignende Gegenstände, ld Markteer- 
unter Beodachtung der erforderlichen Komtrollvorschriften die zollfreie Rückbrin- 
gung der unverkauft gebliebenen Waare verstattet werden. 
Nicht minder wird den fremden Handel= und Gewerbtreibenden, welche 
inländische Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waaren Erlaß 
des Eingangszolls bei der Wiederausfuhr, auf vorschristsméáßigen Nachweis über 
die Idemitäkt der ein= und zurückgeführten Waaren, gewährt. 
é 43. Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder zur Vervollkomm= c.bel Waaren, 
nung der Arbeit mit der Bestimmung, die daraus gefertigten Waaren auszufüh= d Ver 
ren, eingehen, können im Zoll erleichtert werden. Berpolle 
mnung mM er 
In besonderen Faͤllen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstaͤnde zur —ms 
Verarbeitung oder zur Vervollkommnung nach dem Auslande gehen und im des nuasten 
vervollkommneten Zustande zurückkommen. Ausnahmen der einen wie der an-ra#. 
dern Art bedürfen aber jedesmal der Genehmigung des Finanzministers. gekehrt. 
(. 44 a. Ob und welche Erleichterungen in Bezug auf den kleinen Grenz= d. belm Erenl- 
verkehr mit dem benachbarten Auslande Statt finden können, wird nach Maaßgabe 7e 
des örtlichen Bedürfnisses von dem Finanzminister durch besondere Verfügun- 
gen bestimmt. 
é. 44 b. In welchen Fällen bei dem Seeverkehr Ausnahmen von den beim See- 
allgemeinen Regeln wegen Entrichtung des Folles eintreten, ist in der Zollord= vr- 
nung bestimmt worden. 
6 45. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung und Anwen= m. Vollz 
dung des gegenwärtigen Gesetzes sind in der Zollordnung enthalten. Vorschriffen. 
  
. 1667.) Jahrgang 1644. G Joll-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.