Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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endigen,  ohne  daß  die  Rechtshaͤngigkeit  durch  Veraͤnderung  des  Wohnsitzes
oder  Aufenthalts  des  Beklagten  gestoͤrt  oder  aufgehoben  werden  koͤnnte.

Die  Rechtshaͤngigkeit  einzelner  Klagesachen  wird  durch  die  legale  Insinuation
  der  Ladung  zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begründet  erkannt.

2.  Rücksich  tlich  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen
"  Rechtssachen.

Art.  33.

Alle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was
die  Gültigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des
Orts  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.

Wenn  nach  der  Verfassung  des  einen  oder  des  andern  Staates  die
Güöltigken  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde
  in  demselben  abhängt,  so  hat  es  auch  hierbei  sein  Verbleiben.

Art.  34.
Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechts  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zwecke  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des
Orts,  wo  die  Sachen  liegen.

3.  Rücksichtlich  der  Strafgerichtsbarkeit.

Art.  35.

Verbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strasgesetzen  werden,  soweit
nicht  die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahme  bestimmen,  von  dem  Staate,  dem  sie
angehören,  nicht  ausgeliefert,  sondern  daselbst  wegen  der  in  dem  andern  Staate
begangenen  Verbrechen  zur  Untersuchung  gezogen  und  bestraft.  Daher  findet
auch  ein  Kontumazialverfahren  des  andern  Staats  gegen  sie  nicht  start.

Bei  der  Konstatirung  eines  Forstfrevels,  welcher  von  dem  Angehörigen
eines  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern  verübt  worden  ist,  soll  den  offziellen
Angaben  und  Abschätzungen  der  kompetenten  Forst=  und  Polizeibeamten  des  Orts
des  begangenen  Frevels  dieselbe  Beweiskraft,  als  den  Angaben  und  Abschätzungen
  inländischer  Offzianten  von  der  erkennenden  Behörde  beigelegt  werden,
wenn  ein  solcher  Beamter  auf  die  wahrheitsmaßige,  treue  und  gewissenhafte  Angabe
  seiner  Wahrnehmung  und  Kenntniß  entweder  im  Allgemeinen  oder  in  dem
peziellen  Falle  eidlich  verpflichtet  worden  ist,  und  weder  einen  Denunzianten-Antheil,
  noch  das  Pfandgeld  zu  beziehen  hat.

Uebrigens  behält  es  wegen  der  Verhütung  und  Besirafung  der  Forstfrevel
  in  den  Grenzwaldungen  bei  der  bestehenden  Uebereinkunft  vom  13.  November
  1822.  sein  Bewenden.

Art.  36.

Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern
sich  eines  Dergehens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat  und  daselbst  ergriffen
  und  zur  Untersuchung  gezogen  worden  ist,  so  wird,  wenn  der  Verbrecher
gegen  juratorische  Kaution  oder  Handgelbbniß  entlassen  worden,  und  sich  in  6
nen  Haimachestalr  zurückbegeben  hat,  von  dem  ordentlichen  Richter  desselben
das  Erkenntniß  des  auslandischen  Gerichts,  nach  vorgängiger  Requisition  und

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