Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Zusätzliche Bestimmungen zu A. 
1) Die Abgabe wird lediglich von der Empfangsstelle zu Mühlheim 
erhoben. Dieselbe ist für die die Mühlheimer Schleuse passtrenden Ge- 
faße, bevor diese in die Schleuse gelassen werden, für die unterhalb die- 
ser Schleuse beladenen binnen spätestens 48 Sctunden nach beendigter 
Ladung vor dem Abgange von der Einladestelle zu berichtigen. 
2) Der Schiffsführer muß einen, von einem Beamten der Kohlenzeche aus- 
gestellten, den Ort der Einladung, die geladene Menge, den Beslim- 
mungsort, das Schiffsgesaäh, dessen Eigenthümer und den Schiffsführer 
bezeichneten Ladeschein, oder, sofern die Einladung nicht bei einer Grube 
oder dem Magazin einer Zeche erfolgt ist, einen von dem CTersender 
ausgestellten, das Vorbemerkte enthaltenden Frachtbrief bei sich führen 
und diesen Ladeschein oder Frachtbrief bei der Schleuse dem dort ange- 
gestellten Schleusenwärter zur Bemerkung der Einsenkung des Schisss 
übergeben, die geladene Kohlenmenge aber bei der Empfangsstelle unter 
Ablieferung des Lade= oder Frachtscheins angeben. Die ichtigkeit der 
Angabe wird nach jenen Schriftstücken, so wie nach der Einsenkung der 
Gefäße, nach der Aiche, oder auf sonst angemessene Weise geprüft und 
demnachst die Abgabe nach der ermittelten Menge gegen Quikkung erhoben. 
3) Auf die Abgabe werden dem Schiffsführer die Geböhren angerechnet, 
welche er auf derjenigen Thalfahrk, auf welcher er begriffen ist, von dem von 
ihm geführten Gesäte für die Benutzung von Privatschleusen bezahlt har, 
sofern er den Betrag durch Quictungen der Schleusengeld= Empfänger, 
welche diese auf den Ladescheinen oder Frachtbriefen zu vermerken, verpflich- 
tet sind, nachweiset und die Fahrt von ihm regelmahig fortgesetzk ist. 
4) Bei den zur. Erhebung der Abgaben zu B. und C. in Hattingen und 
VWerden errichteten Empfangsstellen haben die Führer der mit Kohlen 
beladenen stromabwärts bis durch die Mühlheimer Schleuse fahrenden 
Gefäße keine Abgabe zu entrichten, vielmehr nur, sofern sie die gedachten 
Orte passiren, unter Vorlegung der Lade= oder Frachtscheine anzuzei- 
gen, daß sie bis durch die Mühlheimer Schleuse fahren werden. Daß 
diese Anzeige geschehen ist, wird von dem Empfänger auf dem Lade= oder 
Frachtscheine vermerkt. 
B. 
Von allen mit Steinkohlen beladenen Gesäten, winn dieselben 
1) stromaufwärts= oder 
2) stromabwärts nur oberhalb der Mühlheimer Schleuse fahren, 
imgleichen 
(Ke. 1087.) II. ven
	        
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