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Ruhr, Saarbrücken mit St. Johann, Düren, Duisburg, Solingen, Cleve, Len-
nep, Remscheid, Jülich und Malmedy aber jede zwei Abgeordnete zum Kreis-
Tage absenden sollen.
∆ 5.
Zur Wählbarkeit im Stande der Städte und Landgemeinden soll, außer
dem, durch Unsere Order vom 5. April 1836. vorgeschriebenen Grundbesiz,
auch noch eine mindestens fünffjährige Dauer desselben, wobei im Vererbungs-=
falle die Besitzzeit des Erblassers und des Erben zusammen zu rechnen ist, er-
fordert werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. März 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. v. Kamotz. Mühler. v. Rochow.
v. Nagler. v. kadenberg. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther.
v. Rauch.
(No. 1990.) Verordnung, die Theilnahme des Kreises St. Wendel am Rheinischen Provin-
zial-Landrage betreffend. Vom 26. März 1839.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Da nach Erwerbung des Kreises St. Wendel sich eine Ergänzung der
Verordnung vom 13. Juli 1827. wegen der im Gesetze vom 27. März 1824.
vorbehaltenen Bestimmungen für die Rheinprovinzen hinsichtlich der Theilnahme
des gedachten Kreises am Nheinischen Provinzial-Landtage als nothwendig ge-
zeigt hat, so verordnen Wir nach vernommenem Gutachten Unserer getreuen
Provinzial-Stände gedachter Provinz und auf Antrag Unseres Scaatsministerür
Folgendes:
8. 1.