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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(No. 1991.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14. Februar 1839., betreffend die Gebühren=
und Scempelfreiheit der Verhandlungen über gerichtliche Deposieion und
Auszahlung der für Aufhebung der gewerblichen und persönlichen Abgaben
und Leistungen in den Mediatstädeen der Provinz Posen festgesetzten Ent-
schädigungs-Renten.
Aor Ihren Bericht vom 20. Dezember v. J. genehmige Ich nach Ihrem An-
trage, daß die Verhandlungen wegen gerichtlicher Deposition und Auszahlung
der Entschddigungs-Renten, welche aus dem Gesetze vom 13. Mai 1833., be-
treffend die Aufhebung der gewerblichen und persönlichen Abgaben und Leistun-
gen in den Mediatstädten der Provinz Posen, in Folge Meiner Order vom
29. August v. J., definitiv festgesetzt worden sind, frei von Deposttal- und Ge-
richtsgebühren, so wie von Stempelabgaben erfolgen sollen, dergestalt, daß von
den Empfängern nur Kopialien, Porto und andere baare Auslagen zu entrich-
ten sind. Sie haben diesemgemäß das Erforderliche zu verfügen.
Berlin, den 14. Februar 1839.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Mühler und Grasen v. Alvensleben.
o. 1991—1992.) Jahrgang 1820. Q Mo. 1992.)
(Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1839.)