Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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kellachen zu seyn, auch wenn der Gesammtberrag die Summe von 50 Rehlen. 
übersteigt. 
Die Bestimmungen des F. 28. der Verordnung über die fernere Zuläs= 
sigkeit der Nullitäktsklage in den dort bezeichneten Fällen, und die orschrifren 
des . 12. u. folg. Tit. 16. der Prozeß-Ordn. hinsichtlich der Restitunonsklagen 
werden durch die Erweiterung des Rekursverfahrens nicht aufgehoben. 
Von der Nichtigkeitsbeschwerde sind, mit Ausnahme der 
Agnitions= und Purifikationsresolutionen (5. 7. der Verordnung) 
alle nach Vorschrift der Prozeß-Ordnung in Form einer Resolution 
zu erlassenden Entscheidungen ausgeschlossen. 
Nur gegen Erkenntnisse, Agnitions= und Purifkationsresolutionen ist 
das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gestatret, nicht gegen Resolmionen 
in Insjurienprozessen (§. 15. Tit. 34. Th. J. J%. 217—220. des Anhangs zur 
Alg. Ger. Ord.), in fiskalischen Untersuchungen (59. 87. 97. Tit. 35. a. a. O.), 
in Konfiskarionsprozessen (I6. 42. und 43. Tit. 36. a. u. O.) und wenn im Ci- 
vilprozeßverfahren auf Prozeßstrafen erkanmt wird, (§. 52. Num. 4. Tit. 23. 
und §5. 4. Num. 3. Tit. 14. al a. O.) u. s. w. 
Für Steuer= und andere Abgabendefraudationssachen enthalt die Ver- 
ordnung vom 11. Juni 1838. (Gesetzsammlung Seite 377.) besondere Bestim- 
mungen. Ist eine Emscheidung irrthümlich in Gorm einer Resolution, statt in 
Form eines Erkenntnisses, oder umgekehrt, in Form eines Erkenntnisses, anstatt 
in Form einer Resolution erlassen, so entscheidet diese irrthümliche Bezeichnung 
nicht über die Zulassigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde. 
um 6. 10. 
24. Die Uebergabe subhastir ter Grundstücke an den Adjudi- 
katar wird durch die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde und 
durch die Uebergabe der Grundstücke zur gerichtlichen Verwaltung 
nicht aufgehalten. 4 
Die Bestimmung des 6. 10., daß der Verurtheilte sich durch gericht- 
liche Deposition der streitigen Sache oder Summe vor der wirklichen Voll- 
streckung eines als nichtig angefochtenen Erkenntnisses zu schützen besugt ist, 
paßt nicht auf den Fall eines nothwendigen gerichtlichen Verkaufs, weil mit 
dem Tage der Publikarion des Adjudikationserkenm#nisses Gefahr und Nutzun= 
gen auf den Adjudikatar von selbst übergeben, 
6 342. Tit. 11. Thl. 1. A. L. R. — +. 61. Tit. 52. Thl. 1. A. G. O. 
das Erkenntniß also durch die Publikation schon vollstreckt wird. 
25. Ist in einem Erkenntinisse nur über die WVeroflichtung 
des Beklagten im Allgemeinen erkannt, die Feststellung der schuldi- 
gen Summe aber zu einem Separatverfahren verwiesen worden, 
so ist der Kläger befugt, die Separatklage sofort anzustellen, und 
die Instruktion derselben muß erfolgen, wenn gleich der Beklagte 
gegen das Erkenntniß die Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt hat. 
26. Damit die Exekutionsvollstreckung, während die Pro- 
zeßakten dem Geheimen Ober-Tribunal zur Entscheidung über 
die Nichtigkeitsbeschwerde vorliegen, möglich bleibe, sind mit den 
Verhandlungen über die Vollziehung des angefochtenen Erkennt- 
(No. 1990.) X 2 nisses
	        
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