Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  zwischen  Preußen  und  Anhalt)  betreffend  die  Vorbereitung
und  Prüfung  Anhaltischer  Referendare  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.

Vom  11.  Dezember  1899.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um  den
zwischen  Preußen  und  Anhalt  vereinbarten  Staatsvertrag,  betreffend  die  Vorbereitung
  und  Prüfung  Anhaltischer  Referendare  für  den  höheren  Verwaltungsdienst,
  zu  vollziehen.

Haarten  sind  in  dieses  Schlußprotokoll  nachstehende  Erklärungen  aufgenommen,
welche  mit  dem  Staatsvertrage  gleichzeitig  ratifizirt  werden  und  die  gleiche  verbindliche
  Kraft,  wic  der  Vertrag  selbst,  haben  sollen:

Zu  Artikel  I.

In  Anhalt  werden  nicht  blos  die  zur  Zeit  in  Preußen  über  die  Erlangung
der  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  geltenden  gesetzlichen  und
reglementarischen  Vorschriften,  sondern  auch  ctwaige  spätere  Aenderungen  und
Ergänzungen  derselben  eingeführt  werden.  Zu  diesem  Zwecke  werden  die  künftig
in  Preußen  eintretenden  Aenderungen  und  Ergänzungen  der  bisberigen  Vorschriften
  dem  Anhaltischen  Staatsministerium  mitgetheilt  werden.

Ju  Artifel  IV.
Wenn  die  Beschäftigung  eines  Anhaltischen  Referendars  bei  einer  der  drei
Regierungen  in  der  Provinz  Sachsen  nicht  angängig  sein  sollte,  so  wird  die
Beschäftigung  bei  einer  der  Regierungen  in  der  Provinz  Brandenburg  stanfinden.

Zu  Artikel  X.

Anhalt  behält  sich  den  Erlaß  einer  Uebergangsbestimmung  dahin  vor,
daß  solche  Referendare,  welche  am  I.  Jannar  1900  bereits  einen  mehr  als  zweie
jäbrigen  Vorbereitungsdienst  für  den  Anhaltischen  höheren  Justizdienst  zurückgelegt
baben  und  bis  zum  1.  Januar  1902  die  Befähigung  zum  Richteramte  durch
Ablegung  der  für  dieses  vorgeschriebenen  großen  Staatsprüfung  erlangen  werden,
von  der  Anstellung  im  höheren  Verwaltungedienste  des  Herzogthums  nicht  ausgeschlossen
  sein  sollen.