Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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2) im Zinszahlungstermine selbst wird dem zur Zinserhebung sich mel- 
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(Jo. 2014.) 
denden Präsemanten des ausgekündigten Pfandbriefs die Kündi- 
gung durch eine schriftliche Bekanntmachung wiederholt, auch die 
Einlieferung zum Deposicum der Landschaft gegen Aushändigung 
einer besonderen Einziehungsrekognition (stehe Nr. 4.) sofort ver- 
anlaßt. In vorerwähnter Bekanntmachung wird der aufgekündigte 
Pfandbrief nach Gut, Nummer und Betrag genau bczeichnet, die 
Aufforderung zur Empfangnahme der baaren Valuta am Perfall= 
Tage, mit Bemerkung der Folgen des Versckumnisses der zeitigen 
Empfangnahme (stehe Nr. 6.), erneuert, und der Tag, an welchem 
die besondere Einziehungorekognition ausgereicht worden, hinzu- 
gefügt. Zum Beweise der auf diese Weise wiederholten Kündi- 
gumg genügt eine von den landschaftlichen Beamten auf den Grund 
ihrer Bücher und Akten aug zustellende Bescheinigung; 
die zu 1. vorgeschriebene Bekanntmachung wird durch Aushang bei 
sämmrlichen Schlesischen Landschaftskassen und an den Börsen zu 
Breslau und Berlin, durch viermalige Insertion in den öffent- 
lichen Anzeigen der Schlesischen Amtsblatter und in den Schlesi- 
schen Zeitungen, durch einmalige in einer Berliner Zeitung und 
einmalige in einer auswärtigen Zeitung dergestalt veröffenclicht, daß 
von dem Zeitpunkte der letzten Insertion bis zum spdtesten Einlie- 
ferungstermine wenigstens ein vierwöchemlicher Zeirraum offen bleibt; 
die zu dem Pfandbriese erwa ertheilte Zinsrekognition muß mit 
dem Pfandbriefe zugleich eingeliefert werden. Ueber die Einliefe- 
rung des Pfandbriefs, nebst der dazu gehörigen Zinsrekognition, 
wird dem Präsentanten eine Einziehungsrekognition ertheilt, gegen 
deren Aushändigung dem Inhaber zur PDerfallzeit der Kapital- 
Betrag, nebst den alsdann sälligen Zinsen berichtigt wird; 
auf einen Pfandbrief kann überall keine Zahlung geleistet werden, 
so lange die zugehörige Zinsrekognition mcht mit eingereicht, oder, 
wenn dieselbe abhanden gekommen, nicht mortifizirt worden ist; 
hat der Gldubiger den gekündigten Pfandbrief und zwar mit der 
dazu gehbrigen Zinsrekognition eingereicht, sindet sich aber zur Em- 
pfangnahme der Valuta zu rechter Zeit nicht ein, so ist die Land- 
schaft ermachtige, das unabgehobene Kapital noch sechs Wochen 
nach dem Schiusse des Zinstermins, in welchem die Zahlung er- 
folgen sollte, zinslos an sich zu behalten, dasselbe aber sodann durch 
Ankauf an der Börse nach dem Tageskourse in 31#z oder 3#pro- 
zentige Pfandbriefe umzusetzen und dieselben mit dem etwaigen 
baaren Ueberschusse zu ihrem Depositum zu nehmen; 
werden nach beendigtem Konvertirungsgeschäfte Kündigungen von 
Pfandbriefen nothwendig, so wird dabei ganz nach den dafür bis- 
her bestandenen Vorschriften Meiner Order vom 7. September 
1830. verfahren, und soll ein Pfandbrief nicht durch baares Geld 
abgelöset, sondern blos gegen einen andern Pfandbrief umgetauscht 
werden, so wird derselbe bei der Präsentation sofort angehalten, 
und
	        
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