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worben, oder mit Anlegung der Wirthschaft sich verheirathet, oder durch zehn-
jaͤhrigen Aufenthalt sich einheimisch gemacht hat, so ist der letztere Staat, vor-
zugsweise, ihn aufzunehmen verbunden. Trifft das ausdruͤcklich erworbene Un-
terthanenrecht in dem einen Staate, mit der Verheirathung oder zehnjaͤhrigen
Wohnung in einem andern Staate zusammen, so ist das erstere Verhaͤltniß
entscheidend. Ist ein Heimathloser in dem einen Staate in die Ehe getreten,
in einem andern aber nach seiner Verheirathung waͤhrend des bestimmten Zeit-
raums von zehn Jahren geduldet worden, so muß er in dem letztern beibehal-
ten werden.
ð. 4. Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher
keine der in den vorstehenden Paraoraphen enthaltenen Bestimmungen anwend-
bar, so muß derjenige Staat, in welchem er sich befindet, ihn vorlaͤufig beibehalten.
8. 6. Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen
Staate zuzuweisen, welchem ihr Ehemann, vermoͤge eines der angefuͤhrten Ver-
haͤltnisse, zugehoͤrt.
Wittwen sind nach eben denselben Grundsaͤtzen zu behandeln, es waͤre
denn, daß während ihres Wittwenstandes eine Veränderung eingetreten sey,
durch welche sie, nach den Grundsätzen der gegenwärtigen Uebereinkunft, einem
andern Staate zufallen.
Auch soll Wittwen, imgleichen den Geschiedenen, oder von ihren Ehe-
männern verlassenen Eheweibern, die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburts-
oder vorherigen Aufenthaltsort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe inner-
halb der ersten fünf Jahre nach deren Schließung wieder getrennt worden und
kinderlos geblieben ist.
é. 6. Besinden sich unter einer heimathlosen Gamilie Kinder unter vier-
zehn Jahren, oder welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Eltern
genießen, von denselben nicht getrennt werden können, so fsind solche, ohne Rück-
sicht auf ihren zufalligen Geburtsort, in densenigen Staat zu verweisen, welchem
bei ehelichen Kindern der Vater, oder bei unehelichen die Mutter zugehört.
Wenn aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist, und
letztere bei ihrem Vater befindlich sind, so werden sie von dem Staate mit
übernommen, welchem der Bater zugehört.
. 7. Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich sei-
nes Bürgerrechts verlustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehörig ge-
worden zu seyn, so kann der erstere Staat der Beibehaltung oder Wieder=
annahme desselben sich nicht entziehen.
(No. 2020.) 8. 8.