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b) wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichtospstems;
c) wegen Annahme gleichfzrmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerb-
samkeit, und insbesondere wegen der von den Unterthanen des einen Per-
einsstaates, welche in dem Gebiete eines anderen Dereinsstaates Handel
und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben; we-
gen der freien Zulassung der Fabrikanten und Gewerbetreibenden, welche
bloß für das von ihnen betriebene Geschaäft Ankduse machen, oder von
Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei
sich führen, um Bestellungen zu suchen; serner wegen des Besuches der
Messen und Märkte.
Art. 7. In Folge der in dem vorhergehenden und dem Artikel 3. und 4.
getroffenen Vereinbarungen wird auch ferner zwischen den beiderseingen Landen
ein völlig freier und unbelasteter Verkehr, mit alleiniger Ausnahme der im Ar-
tikel 4. bezeichneten Gegenstände, startfinden, ingleichen rücksichtlich sowohl des
gegenseitigen erkehrs mit eigenen und fremden Erzeugnissen, als auch des Ge-
werbebetriebs der Unterthanen eine völlige Gleichstellung des Herzogthums An-
halt, Bernburg mit Preußen in den Verhdltnissen zwischen den Herzoglichen Lan-
den und sämmtlichen mit Preußen durch Zoll-, Steuer= und Handelsverträge
verbundenen Staaten gesichert bleiben.
Art. 8. Die hohen kontrahirenden Theile erneuern insbesondere die in
den dlteren Verträgen enthaltenen Versprechen, Sich in den zur Sicherung Ih-
rer landesherrlichen Gesäclle und zur Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unter-
thanen nothwendigen Maaßregeln einander gegenseitig freundschaftlich zu unter-
stützen, und wollen die Anwendung der zu diesem Zwecke führenden, in den vor-
gedachten Verträgen vereinbarten Mittel in ihrem ganzen Umfange stat#finden
lassen. Insbesondere sollen die Bestimmungen der gedachten Ver##ge wegen
Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen, und wegen PVerrechnung der
Geldstrafen und Konfiskationen auch auf Vergehen gegen die Branntweinsteuer-
Gesetze Anwendung erhalten.
Nicht minder behält es bei dem erfolgten Beitritte der Herzoglichen Re-
gierung zu dem zwischen den Gliedern des Zollvereins unter dem 11. Mai 1833.
abgeschlossenen und in den Herzoglichen Landen publizirten Zollkartel sein Be-
wenden.
Art. 9. Die Bestimmungen der zwischen beiden hohen kontrahirenden
Theile wegen gegenseitiger Ausbebung des Eldzolles getroffenen Uebereinkunft
sollen auch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in Kraft bleiben.
Art. 10. Der gegenwärtige Vertrag soll vorldufig bis zum 31. De-
zember 1853. gültig seyn, und wenn er nicht spätestens neun Monate vor dem
Ablaufe gekündigt wird, als auf sernere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu
zwölf Jahren verlängert angesehen werden. Derselbe soll unverzüglich zur lan-
desherrlichen Ratißkarion vorgelegt und sollen die Ratifkkations-Urkunden binnen
sechs Wochen zu Berlin ausgewechselt werden. 3
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