— 322 —
Hoͤher belegte Gegenstaͤnde duͤrfen nur dann uͤber solche Aemter
eingefuͤhrt werden, wenn die Gefaͤlle von dergleichen, auf einmal ein-
gehenden Waaren den Betrag von funfzig Thalern oder 874 Gulden
nicht uͤbersteigen.
Den Ausgangs-Zoll koͤnnen Neben-Zollaͤmter erster Klasse ohne
Beschraͤnkung hinsichtlich des Betrages erheben.
b) Bei Neben-Zollaͤmtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschraͤnkt er
Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringern Sützen, als sechs Thaler oder
10# Gulden vom Zentner belegt sind, und Wieh dürfen über Neben-Zoll-
dmter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von welchen die
Gesälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Viehtranspor#t
den Betrag von zehn Thalern oder 17.1 Gulden nicht übersteigen.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in
Mengen von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Neben-
Aemter zuldssig, mit der Maaßgabe, daß auch die Gesclle von den in
einem Transport eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von
zehn Thalern oder 171 Gulden nicht übersteigen dürfen.
Den Ausfuhr-Zoll können Neben-Zolldmier zweiter Klasse bis zum
Betrage von zehn Thalern oder 171 Gulden erheben.
Insoweit Meben-Zollämter von der betreffenden obersten F ranzbehörde
erweiterte Abfertigungs-Befugnisse erhalten, werden darüber geeignete Be-
kannemachungen ergehen.
Die Gefälle müssen bei den Neben-Zolldmeern sogleich erlegt wer-
den, insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Be-
gleitscheinen ermächtiget werden.
IX. Es bleiben bei der Abgaben-Erhebung außer Betracht und werden niche
versteuert: alle Waaren-Quamttäten unter r## des Zentners. — Ge-
sdlleberrdge von weniger, als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer
werden überhaupt nicht erhoben.
X. Hinsichtlich des Verhälenisses, nach welchem die Gold= und Silbermün-
zen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze
— bei Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben
anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.
PBerlin, den 24. Okctober 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
24
Bei-