Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Hoͤher belegte Gegenstaͤnde duͤrfen nur dann uͤber solche Aemter 
eingefuͤhrt werden, wenn die Gefaͤlle von dergleichen, auf einmal ein- 
gehenden Waaren den Betrag von funfzig Thalern oder 874 Gulden 
nicht uͤbersteigen. 
Den Ausgangs-Zoll koͤnnen Neben-Zollaͤmter erster Klasse ohne 
Beschraͤnkung hinsichtlich des Betrages erheben. 
b) Bei Neben-Zollaͤmtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschraͤnkt er 
Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringern Sützen, als sechs Thaler oder 
10# Gulden vom Zentner belegt sind, und Wieh dürfen über Neben-Zoll- 
dmter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von welchen die 
Gesälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Viehtranspor#t 
den Betrag von zehn Thalern oder 17.1 Gulden nicht übersteigen. 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in 
Mengen von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Neben- 
Aemter zuldssig, mit der Maaßgabe, daß auch die Gesclle von den in 
einem Transport eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von 
zehn Thalern oder 171 Gulden nicht übersteigen dürfen. 
Den Ausfuhr-Zoll können Neben-Zolldmier zweiter Klasse bis zum 
Betrage von zehn Thalern oder 171 Gulden erheben. 
Insoweit Meben-Zollämter von der betreffenden obersten F ranzbehörde 
erweiterte Abfertigungs-Befugnisse erhalten, werden darüber geeignete Be- 
kannemachungen ergehen. 
Die Gefälle müssen bei den Neben-Zolldmeern sogleich erlegt wer- 
den, insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Be- 
gleitscheinen ermächtiget werden. 
IX. Es bleiben bei der Abgaben-Erhebung außer Betracht und werden niche 
versteuert: alle Waaren-Quamttäten unter r## des Zentners. — Ge- 
sdlleberrdge von weniger, als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer 
werden überhaupt nicht erhoben. 
X. Hinsichtlich des Verhälenisses, nach welchem die Gold= und Silbermün- 
zen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze 
— bei Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben 
anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. 
PBerlin, den 24. Okctober 1839. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
24 
  
Bei-
	        
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