Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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4. 4. 
Sowohl die Normal-Eichungskommission zu Berlin, als die Eichungs- 
Kommissionen in den Negierungs-Departements sind mit einem Satze von Nor- 
malgewichten zu versehen, welche den im 6. 2. bestimmten Verhältnissen zum 
Preußischen Gewichte entsprechen, und in Gemähheit des 9. 5. der Maaß- und 
Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816. in Ansehung ihrer sortdauernden Rich- 
tigkeit regelmäßig zu prüfen sind. 
*2 
Für den gemeinen Verkehr bewendet es in Ansehung der Verpflichtung 
zur Anwendung des Preußischen Gewichts überall bei den Besiimmungen der 
Maaß-- und Gewichteordnung vom 16. Mai 1816. und deren Erlduterungen 
und Ergänzungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Oktober 1839. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz= 
Frh. v. Altenstein. v. Kampt. Möhler. v. Rochow. v. Nagler. 
Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch. 
No. 2054.)
	        
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