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4. 4.
Sowohl die Normal-Eichungskommission zu Berlin, als die Eichungs-
Kommissionen in den Negierungs-Departements sind mit einem Satze von Nor-
malgewichten zu versehen, welche den im 6. 2. bestimmten Verhältnissen zum
Preußischen Gewichte entsprechen, und in Gemähheit des 9. 5. der Maaß- und
Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816. in Ansehung ihrer sortdauernden Rich-
tigkeit regelmäßig zu prüfen sind.
*2
Für den gemeinen Verkehr bewendet es in Ansehung der Verpflichtung
zur Anwendung des Preußischen Gewichts überall bei den Besiimmungen der
Maaß-- und Gewichteordnung vom 16. Mai 1816. und deren Erlduterungen
und Ergänzungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Oktober 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz=
Frh. v. Altenstein. v. Kampt. Möhler. v. Rochow. v. Nagler.
Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.
No. 2054.)