Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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#h 13. ul. 
Das Grundsteuerkataster weiset in seinen Karten, Flurbüchern und Mut-deusselln,¾ 
terrollen von sämmtlichen Grundstücken die Eigenthümer 2c. (S. 14.), den Flächen= und Ermite= 
Inhalt und, sofern die Grundstücke nicht ertraglos sind, auch den Katastralertrag mung der Ka- 
derselben nach Felnal-Sourte 
« Esaus-Ists 
s.14. 
Jedes Grundstück wird in der Regel auf den Namen seines Elgenthü- 
mers und zwar bei getheiltem Eigenthum auf den des nutzbaren Eigenhümers 
in das Flurbuch und die Mutrerrolle eingetragen. Ist das Eigenthum durch das 
volständige Nutzungsrecht eines Dritten (eines Erbpächters oder Nutznießers) 
beschränkt, so erfolgt die Eintragung auf dessen Namen und der Name des 
Eigenthümers wird nur nachrichtlich hinzugefügt. Diese Bestimmungen finden 
Anwendung, es mag das volständige oder nutzbare Eigenthum oder das voll- 
ständige Nutungsrecht dem Staate, einer Gemeine, Gemeineabtheilung, Korpo- 
ration, Stiftung oder andern moralischen Person, oder einem einzelnen Indivi- 
duum zustehen. Dabei gelten folgende Vorschriften: 
1) Grundstücke, wesche keinen Herrn haben, oder von ihren Eigenthümern 
aufgegeben oder verlassen worden (§. 42.), sind auf den Namen der Ge- 
meine, in deren Feldmark sie liegen, oder wenn diese die Annahme ab- 
lehnt, als Eigenthum des Staats einzutragen; . 
2) Grundstuͤcke, welche sich im gemeinschaftlichen Eigenthume mehrerer Mit- 
erben oder anderer Miteigenthümer befinden, werden im ersten Falle un- 
ter dem Kollektivnamen, die Erben, oder unten dem Namen des Win- 
wers oder der Wittwe mit dem Zusatze und Miterben, im letztern 
Falle unter dem Namen des Miteigenthümers, welcher den größten An- 
kzheil daran hat, mit dem Zusatze und Miteigenthümer, eingeragen. 
Haben alle Miteigenthümer gleichen Antheil, so erfolgt die Eintragung 
mit dem Zusatze und Miteigenthümer auf denjenigen Namen, welcher 
in alphabetischer Ordnung der erste ist, wobei jedoch ein in der Gemeine 
wohnender Miteigenthümer den auswärts wohnenden vorgeht. Ein sol- 
ches gemeinschaftliches Eigenthum bildet in den Mutterrollen einen be- 
sondern Arnkel, der von den übrigen persönlichen Artikeln des Haupt- 
Eigenthümers, wie der Miteigenthümer, überall getrennt bleibt. 
Bei Gütern, welche im Prozeß befangen sind, wird ein ähnliches 
Verfahren beobachtet, und der Inhaber umer Bemerkung der Präten= 
denten aufgeführt. 
#3) Wemnn ein Haus mehrere Stockwerke hat, welche verschiedenen Eigen- 
thümern zugehören, so wird der Eigenthümer des Erdgeschoffes, unrer 
Bemerkung der übrigen Eigenthümer, eingetragen. 
Z S. 15. 
Den in den Elurbüchern und Murterrollen enthaltenen Angaben über den 
Flächeninhalt der Grundstücke liegt eine Parzellar= oder Stückvermessung zu 
Grunde. 
No. 1064.) d. 16.
	        
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