Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

— 77 — 
(No. 1977.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Februar 1839., betreffend das von den 
Revisionsgerichten zu beobachtende Verfahren gegen ausgetretene Militair= 
Pofichtige. 
Ju Erledigung der rechtlichen Bedenken, welche bei der Ausführung der Ver- 
ordmung vom 15. September 1818. (Gesetzsammlung Seite 175.) und der darin 
mit Bezugnahme auf die 65. 468 — 473. Titel 20. Theil 2. des Allgemeinen 
Landrechts gegen ausgetretene Militairpflichtige angeordneten Vermögens-Konfts= 
kation, über das von den Gerichtshöfen zu beobachtende Verfahren in den Lan- 
destheilen, in welchen das Französische Recht gilt, entstanden sind, erkldre Ich 
hierdurch, auf den Bericht des Scaatsministeriums vom 31. v. M. nach dem 
Antrage desselben: daß weder durch die Verordnung vom 15. September 1818., 
noch durch Meine Orders vom 6. März 1821. und 2. August 1834. das bis 
dahin in der Rheinprovinz auf Grund der Artikel 8. und 9. des Gesetzes vom 
26. April 1803. wider ausgetretene Militairpflich##ge beobachtete Verfahren abge- 
schafft worden, und daß daher in diesem PVerfahren auch ferner noch von den 
Zuchtpolizei-Kammern der betreffenden Landgerichte auf die in den 99. 469. u. f. 
Titel 20. Theil 2. des Allgemeinen Landrechts angeordnete Vermögens-Kon- 
fiskation zu erkennen ist. Das Staatsministerium hat die gegenwärtige Order 
durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 18. Februar 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
CFo. 1977—1979.) (Jo. 1978.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.