Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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zu  a.  .

1)  daß  unselbststaͤndige,  d.  h.  aus  der  aͤlterlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassene
Kinder,  schon  durch  die  Handlungen  ihrer  Aeltern  an  und  fuͤr  sich  und
ohne  daß  es  einer  eigenen  Thaͤtigkeit  oder  eines  besonders  begruͤndeten
Rechts  der  Kinder  beduͤrfte,  dersenigen  Staatsangehoͤrigkeit  theilhaftig
werden,  welche  die  Aeltern  waͤhrend  der  Unselbststaͤndigkeit  ihrer  Kinder
erwerben,

ingleichen

2)  daß  dagegen  einen  solchen  Einfluß  auf  die  Staatsangehoͤrigkeit  unselbstständiger
  ehelicher  Kinder,  diesenigen  Veraͤnderungen  nicht  aͤußern  koͤnnen,
  welche  sich  nach  dem  Tode  des  Vaters  derselben  in  der  Staatsangehoͤrigkeit
  ihrer  ehelichen  Mutter  ereignen,  indem  vielmehr  uͤber  die
Siaatsangehoͤrigkeit  ehelicher  unselbststaͤndiger  Kinder  lediglich  die  Kondition
  ihres  Vaters  entscheidet,  und  Veraͤnderungen  in  deren  Staatsangehörigkeit
  nur  mit  Zustimmung  ihrer  vormundschaftlichen  Behoͤrde
eintreten  können.

Nachstdem  soll

zu  b.
die  Verbindlichkeit  eines  der  kontrahirenden  Staaten  zur  Uebernahme  eines  Individmuns,
  welches  der  andere  Staat,  weil  es  ihm  aus  irgend  einem  Grunde
latig  geworden,  auszuweisen  beabsichtigt,  in  den  Fällen  des  5.  2.  c.  der  Konvention
  eintreten:

1)  wenn  der  Auszuweisende  sich  in  dem  Staate,  in  welchen  er  ausgewiesen
werden  soll,  verheirarhet,  und  außerdem  zugleich  eine  eigene  Wirthschaft
eführt  hat,  wobei  zur  ndheren  Bestimmung  des  Begriffs  von  Wirthchaft
  anzunehmen  ist,  daß  solche  auch  dann  schon  eintrete,  wenn  selbst  nur
einer  der  Eheleute  sich  auf  eine  andere  Art,  als  im  herrschaftlichen  Gesindedienste
  Beköstigung  verschafft  hat.

oder

e
2)  wenn  Jemand  sich  zwar  nicht  in  dem  Staate,  der  ihn  uͤbernehmen  soll,
verheirathet,  jedoch  darin  sich  zehn  Jahre  hindurch  ohne  Unterbrechung
aufgehalten  hat,  wobei  es  dann  auf  Konstituirung  eines  Domizils,  Verheirathung

  und  sonstige  Rechtsverhaͤltnisse  nicht  weiter  ankommen  soll.
Endlich  sind  die  genannten  Regierungen  zugleich  annoch  dahin  übereingekommen:
Können  die  resp.  Behörden  über  die  Verpflichtung  des  Staaks,  dem  die
Uebernahme  angesonnen  wird,  der  in  der  Konvention  und  vorstehend  ausgestellten
  Kennzeichen  der  Verpflichtung  ungeachtet,  bei  der  darüber  stattfindenden
  Korrespondenz  sich  nicht  vereinigen,  und  ist  die  diesfälllge  Differenz
derselben  auch  im  diplomatischen  Wege  nicht  zu  beseltigen  gewesen;  so
wollen  beide  komrahirende  Theile  den  Streitfall  zur  kompromissarischen
Entscheidung  eines  solchen  dritten  Deutschen  Bundesstaates  stellen,  welcher
  sich  mit  beiden  komrahirenden  Theilen  wegen  gegenseitiger  Uebernahme

  der  Ausgewiesenen  in  denselben  Vertragsverhaltnissen  befindet.
Die  Wahl  der  zur  Uebernahme  des  Kompromisses  zu  ersuchenden
Bundesregierung  bleibt  demjenigen  der  kontrahirenden  Theile  überlassen,

der  zur  Uebernahme  des  Ausgewiesenen  verpflichtet  werden  soll.

[No.  1979—1990.)  An