Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

93

b)  Verfuͤgung,  betreffend  die  Zahl  der  Mitglied.r  der  Handels-  und  Gewerbekammern  in  Calw,
Ravensburg  und  Roitweil.

In  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majlestät  vom
16.  dieses  Monats  wird  die  Zahl  der  Mitglieder  der  Handels-  und  Gewerbekammern  in
Calw,  Ravensburg  und  Rottweil  von  je  9  auf  je  12  Mitglieder,  von  denen  je  4  dem
Handels-,  Fabrikanten=  und  Gewerbestande  anzugehören  haben,  erhöht.

Der  §.  2  der  Verfügung  vom  17.  März  1866,  betreffend  die  Errichtung  weiterer
vier  Handels-  und  Gewerbekammern  (Reg.  Blatt  S.  123)  ist  hiedurch  ersetzt.

Stuttgart  den  21.  Oktober  1867.
Geßler.

8)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesens.

Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Verfügung,  betreffend  die  Führung  der  Standesbücher  der  Ifsraeliten.

Nachdem  die  in  dem  General-Rescripte  vom  15.  November  1807  (Neg.Blatt
Seite  577)  unter  I.  Ziffer  5  enthaltene  Bestimmung  über  die  Führung  der  Geburts-,
Ehe=  und  Todten-Register  der  Israeliten  schon  in  Folge  der  durch  das  Israeliten-Gesetz
vom  25.  April  1828  herbeigeführten  Aenderungen  im  Kirchenwesen  der  Israeliten  thatsächlich
  in  Wegfall  gekommen  ist,  und  inzwischen  auch  bezüglich  der  Führung  der
Familien-Register  der  Israeliten  eine  neue  Regelung  sich  als  angemessen  herausgestellt
hat,  wird,  auf  den  Antrag  der  israelitischen  Oberkirchenbehörde  und  nach  Einvernehmung
der  christlichen  Oberkirchenbehörden,  zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  16.  Oktober  1867,  an  der  Stelle  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums
  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  10.  Juli  1820  (Neg.
Blatt  S.  358),  Nachstehendes  verfügt: