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b) Verfuͤgung, betreffend die Zahl der Mitglied.r der Handels- und Gewerbekammern in Calw,
Ravensburg und Roitweil.
In Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majlestät vom
16. dieses Monats wird die Zahl der Mitglieder der Handels- und Gewerbekammern in
Calw, Ravensburg und Rottweil von je 9 auf je 12 Mitglieder, von denen je 4 dem
Handels-, Fabrikanten= und Gewerbestande anzugehören haben, erhöht.
Der §. 2 der Verfügung vom 17. März 1866, betreffend die Errichtung weiterer
vier Handels- und Gewerbekammern (Reg. Blatt S. 123) ist hiedurch ersetzt.
Stuttgart den 21. Oktober 1867.
Geßler.
8) Der Departements des Innern und des Kirchen= und
Schulwesens.
Der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens.
Verfügung, betreffend die Führung der Standesbücher der Ifsraeliten.
Nachdem die in dem General-Rescripte vom 15. November 1807 (Neg.Blatt
Seite 577) unter I. Ziffer 5 enthaltene Bestimmung über die Führung der Geburts-,
Ehe= und Todten-Register der Israeliten schon in Folge der durch das Israeliten-Gesetz
vom 25. April 1828 herbeigeführten Aenderungen im Kirchenwesen der Israeliten thatsächlich
in Wegfall gekommen ist, und inzwischen auch bezüglich der Führung der
Familien-Register der Israeliten eine neue Regelung sich als angemessen herausgestellt
hat, wird, auf den Antrag der israelitischen Oberkirchenbehörde und nach Einvernehmung
der christlichen Oberkirchenbehörden, zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen
Majestät vom 16. Oktober 1867, an der Stelle der Bekanntmachung des Ministeriums
des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom 10. Juli 1820 (Neg.
Blatt S. 358), Nachstehendes verfügt: