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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 8. —
(No. 2086.) Verordnung wegen Erhebung einer Kontrole-Abgabe von den, zur Zuckerberei-
tung zu verwendenden Runkelrüben. Vom 21. März 1840.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Um der, in Folge des zunehmenden Umfanges der Zuckerbereitung aus
Runkelrüben, so wie des daraus für die Staatskasse mittelbar, durch den ver-
minderten Verbrauch des Kolonialzuckers, zu besorgenden bedeutenden Ausfalls
an der Einnahme, nothwendig werdenden Besteucrung des inländischen Runkel-
rübenzuckers näher zu kreten und die Einführung einer Fabrikationssteuer von
gedachtem Zucker vorzubereiten, sollen vom 1. September 1840. ab, bis auf
Weiteres, die folgenden Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden.
G. 1.
Der aus Runkelrüben erzeugte Rohzucker wird mit einer Kontrole-Ab-
gabe von *# Rethlr. für den Centner belegt, welche von den, zur Zuckerbereitung #
bestimmten NRöben erhoben werden soll und bis auf weitere Anordnung auf einen
Viertel-Silbergroschen, vom Centner roher Rüben festgesetzt wird.
6. 2.
a) Das Gewicht der Rüben wird, bevor solche auf die Zerkleinerungs-Ap-
parate gelangen, durch Verwiegung ermittelt, zu welchem Behufe in jeder
Runkelruͤbenzucker- Fabrik und in jeder, von der eigentlichen Fabrik ge
mennt Gestehenden Anstalt zur Vorrichtung von Rüben zur Zuckerberei-
tung eine Waage nebst den erforderlichen Gewichten vorhanden seyn muß.
Sind die Behaltnisse, in welchen die Rüben zu den genannten Appara-
ten transportirt werden, von wesentlich übereinstimmender Größe, so kann
die Gewichtsermittelung, nach dem Ermessen der Sceuerbehörde, durch
Probeverwiegungen erleichtert werden.
Jahrgang 1810. (No. 208c.) R e) Die
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—
(Ausgegeben zu Berlin den 7. Mai 1810.)
I. Allgemeine
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2) Wie solche
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wird:
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