Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 8. — 
  
  
(No. 2086.) Verordnung wegen Erhebung einer Kontrole-Abgabe von den, zur Zuckerberei- 
tung zu verwendenden Runkelrüben. Vom 21. März 1840. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Um der, in Folge des zunehmenden Umfanges der Zuckerbereitung aus 
Runkelrüben, so wie des daraus für die Staatskasse mittelbar, durch den ver- 
minderten Verbrauch des Kolonialzuckers, zu besorgenden bedeutenden Ausfalls 
an der Einnahme, nothwendig werdenden Besteucrung des inländischen Runkel- 
rübenzuckers näher zu kreten und die Einführung einer Fabrikationssteuer von 
gedachtem Zucker vorzubereiten, sollen vom 1. September 1840. ab, bis auf 
Weiteres, die folgenden Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden. 
G. 1. 
Der aus Runkelrüben erzeugte Rohzucker wird mit einer Kontrole-Ab- 
gabe von *# Rethlr. für den Centner belegt, welche von den, zur Zuckerbereitung # 
bestimmten NRöben erhoben werden soll und bis auf weitere Anordnung auf einen 
Viertel-Silbergroschen, vom Centner roher Rüben festgesetzt wird. 
6. 2. 
a) Das Gewicht der Rüben wird, bevor solche auf die Zerkleinerungs-Ap- 
parate gelangen, durch Verwiegung ermittelt, zu welchem Behufe in jeder 
Runkelruͤbenzucker- Fabrik und in jeder, von der eigentlichen Fabrik ge 
mennt Gestehenden Anstalt zur Vorrichtung von Rüben zur Zuckerberei- 
tung eine Waage nebst den erforderlichen Gewichten vorhanden seyn muß. 
Sind die Behaltnisse, in welchen die Rüben zu den genannten Appara- 
ten transportirt werden, von wesentlich übereinstimmender Größe, so kann 
die Gewichtsermittelung, nach dem Ermessen der Sceuerbehörde, durch 
Probeverwiegungen erleichtert werden. 
Jahrgang 1810. (No. 208c.) R e) Die 
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— 
(Ausgegeben zu Berlin den 7. Mai 1810.) 
I. Allgemeine 
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2) Wie solche 
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wird: 
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