Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

2) ezeichnun 
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pflichtet, der Steuerbehoͤrde die vorgeschriebene Nachweisung der Be- 
triebsräume und Geraͤthe, in sofern ein Betrieb statt finden soll, minde- 
stens acht Tage vor Anfang desselben, sonst aber jedenfalls im Laufe des 
Monats September 1840. einzureichen. 
8. 7. 
Die, in den Betriebsraͤumen vorhandenen feststehenden Geraͤthe werden 
160 nach der Bestimmung der Steuerbehörde numerirt, welche, wenn sie dazu 
äthe. 
3) Amtliche 
Bescheini- 
w dar- 
Veranlassung findet, auch eine Nachmessung der Kessel und Pfannen vorneh- 
men kann. 
Die -ummer und den angegebenen oder ermittelten Quartinhalt muß 
der Fabrikinhaber an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung 
gehdrig erhalten lassen; wie solche zu bewirken und wo sie anzubringen sey, wird 
für jedes Gerdth von der Steuerbehörde bestimmt. 
8. S. 
Die Steuerbehörde ist verpflichtet, über die Anmeldung, Vermessung und 
Bezeichnung der Geräthe eine, die Beschaffenheit derselben genau beschreibende 
Bescheinigung zu ertheilen. Nur durch solche Bescheinigungen, welche in dem 
Fabriklokal aufbewahrt werden müssen, kann der Nachweis geführt werden, 
daß die Geräthe und die damit vorgenommenen Veränderungen vorschriftsma- 
ßig angemeldet worden. 
6. V. 
2) Die angemeldeten Betriebsräume und die darin vorhandenen Geräthe 
stehen unter der Aufsicht der Steuerbehörde. Von derselben können die 
Apparate zum Zerkleinern der Rüben (Reibe= und Schneidemaschinen), 
so wie diejenigen zum Extrahiren oder Auspressen des Rübensastes für 
die Zeit, während welcher ein Betrieb derselben nicht statt sindet, auf 
angemessene Weise außer Gebrauch gesetzt werden. 
b) Die Inhaber von Runkelrübenzucker-Fabriken sind verpflichtet, über ih- 
ren gesammten Fabrikationsbetrieb Bücher (Betriebs= oder Fabriktücher), 
aus welchen die Menge der verarbeiteten Rüben und der erzielten Fa- 
brikate verschiedener Gattung ersichtlich seyn muß, zu führen und solche 
den Oberbeamten der Steuerverwaltung (Ober-Kontroleurs, Ober-In- 
spektoren oder noch höher stehenden Beamten) jederzeit, andern Beam- 
ten aber nur, wenn dieselben dazu von der Provinzial-Steuerbehörde be- 
sonders beauftragt sind, auf Erfordern vorzulegen. 
c) Den
	        
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