Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Tarif, 
nach welchem das vereinigte Damm= und Brückgeld für Benutzung 
des Dammes von Stettin nach Altdamm und der darin belegenen 
Brücken zu entrichten ist. 
A- Damm= und Brückgeld wird enrrichtet: 
  
  
A. vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten, St 
I. zum Forrschaffen von Personen, als Extraposten, Kutschen, Ka- 
leschen, Kabriolets, u. s. w., für jedes Zugthir 1 
II. zum Fortschaffen von Lasten: 
1) von beladenem — d. h. von solchem, worauf sich, außer des- 
sen Zubehör und außer dem Furter für höchstens drei Tage, 
an anderen Gegenständen mehr, als zwei Centner, befin- 
den, — für jedes Zugthier IS 
2) von unbeladenem, · 
a)FrachnvaggmfürjedesZugthicr................. — 10 
b) gewöhnlichem Landfuhrwerk und Schlitten, fuͤr jedes 
ugthiir . ... — 5 
B. von unangespannten Thieren: 
I. von jedem Pferde, Maulthiere, oder Maulesel, mit oder ohne 
Reiter oder Last .. . .. . .. ... . ...... . ... .... . . . .. — 5 
II. von jedem Stück Rindvieh, oder Eeeeeenmm ... — 3 
II. von je fuͤnf Fohlen, Kaͤlbern, Schaafen, Laͤmmern, Schwoinen 
giegen — 
Weniger, als fünf der vorstehend zu III. gedachten Thiere, sind frei. 
  
  
Befreiungen. 
Damm= und Brückgeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses, oder den Königlichen Gestüten angehören; 
2) von Armcefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair 
auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offzieren, oder 
in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in Dienst- 
Unisorm geruten werden; imgleichen von den unangespannten etatsmäßi- 
gen Oienstpferden der Effiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken 
die Offziere begleiten, oder besonders geführt werden, jedoch im letzteren 
Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung ausge- 
stellte Marschroure, oder durch die von der oberen Militairbehörde er- 
theilte Order ausweisen; 
3) von
	        
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