Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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11) Auf den Bruͤcken darf nur im Schritt gefahren, oder geritten werden. 
12) Der Führer eines Fuhrwerks darf sich von demselben, wenn er anhaͤlt, 
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nicht über fünf Schrirte entfernen, ohne die Pferde abzusträngen. Auch 
während des Fahrens muß derselbe entweder stets auf dem Fuhrwerke, 
das Leitseil in der Hand, oder auf einem der Zugthiere, oder in ihrer 
unmittelbaren Naͤbe bleiben und das Gespann forewährend unter Auf- 
sicht halren. 
Beim Fahren dürfen niemals mehr, als zwei Fuhrwerke an einander ge- 
bunden sern. 
Wer den Vorschriften unter J bis 13. entgegenhandelt, har außer dem 
Schadenersatze eine Strase von zehn Silberqgroschen bis fünf Thaler 
verwirkt. 
Wer den Damm, oder die Brücken, die dazu gehörigen Gebdude, 
Brückendurchlässe oder sonstigen Vorrichrungen, als Meilenzeiger, Weg- 
weiser, Tafeln, Schlagbaäume, Prellsteine und Pfähle, ingleichen wer die 
Pflanzungen, oder Materialien beschädigr, oder dic letzteren in Unordnung 
bringt, muß, insofern er nach den allgemeinen Strasgesetzen nicht eine 
bärtere Strase verwirkt har, außer dem Schadenersatze eine Strafe 
von cinem bis funf Thaler erlegen. 
Beschädigungen der Baäume am Damme sind, wenn die allgemeinen 
Gesetze keine härrere Strafe bestimmen, vorbehaltlich des Schadenersatzes, 
mit einer Strafe von fuͤnf Thalern für jeden durch Verschulden beschi- 
digten Baum zu ahnden. 
Im Urmermögensfalle eritt verhältnißmäáßiges Giesängniß an die Stelle 11. 3n nd: 
der vorstehend zu 4 bis 16. angeordneren Geldstrafen. 
Widersetzlichkeiren gegen Beamte, zu denen auch der Damm= und Brück- 
geldpächter zu zählen ist, werden nach den allgemeinen Gesetzen bestraft. 
Unsichere, oder ungekannte Uebertreter sind zur Haft zu bringen und an 
die zustaͤndigen Behoͤrden abzuliefern. 
Gegeben Berlin, den 6. Juni 1840. 
Auf Besehl Sr. Masestät des Königqs, 
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Graf v. Alvensleben. 
  
r. 2100 —2 10 l.) (Jo. 210 l.)
	        
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