Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 5. — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 2.— 
  
  
(No. 2066.) Verordnung, betreffend die Allodifikation der nicht zur Klasse der Bauerlehne 
gehörigen landesherrlichen Lehne im Herzogkhum Westphalen. Vom 
28. November 1839. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1. 
baben für angemessen erachtet, bei der Allodifikanon der nicht zur Klasse der 
Bauerlehne gehörigen landesherrlichen Lehne im Herzogthum Westphalen eine 
Ermäßigung der bieher dasür üblich gewesenen Bezeigungsgelder eintreten zu 
lassen, um dadurch eine größere Gleichstellung der gedachten Provinz in ihren 
Fechtsverhältnissen mit anderen Landestheilen der Monarchie, in welchen der 
Lehnsnerus gleichfalls noch fortbestehr, herbeizuführen. Zu diesem Behufe ver- 
ordnen Wir, nach dem Antrage Unseres S.aateministeriums, was folgt: 
1. In Betreff dersenigen Lehne der gedachten Art, welche ehemals 
bei der Probstei Meschede zu Lehn gingen, soll die Allodißkation gegen Enrrich= 
tung von zwei bis drei vom Hundert hres Werths gestattet werden. 
6. 2. In Betreff der übrigen landesherrlichen Lehne im Herzogthum 
Westohalen, welche nicht zur Kla e der Bauerlehne gehoͤren, sollen 
a) bei Mannlehnen fuͤnf bis 
b) bei Weiberlehnen, Lwochle dn subsidiarischen, als den vermischten, drei 
is vier, 
c) bei Erblehnen zwei bis drei 
vom Hundert des Lehnwerths als Entschddigung gezahlt werden, wenn der Werth 
des ehnsohfekts den Betrag von 10,000 Rehlr. nicht über et 
In Ansehung derjenigen Lehne, welche den Werth von Zehntau- 
send Abalen übersteigen, hat es dagegen bei der bisherigen Observanz, wonach 
die Erbverwandlung nur gegen Entrichtung eines Bezeigungsgeldes von Zehn 
vom Hundert des Lehnwerths zulässig ist, sein Bewenden, sofern nichr besondere, 
die Lehnsfolge der Agnaten regulirende Familienvertrige bereits darüber bestehen, 
oder der Lehnsbesitzer die ausdrückliche Einwilligung der zur eventuellen Sukzes- 
sion berechtigten Agnaten in die Erbverwandlung beibringt, in welchem Falle 
7 ven Entrichtung der im §. 2. bestimmten Sätze ausnahmsweise gestat- 
tet seyn soll 
K, 4. Die Allodißkation der Lehne, welche nur auf zwei Augen stehen, 
ist unzuldssig. 
Jahrgang 1890. (No. 2000 — 2007.) B 6 5. 
(Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1840.)
	        
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