Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 134 — 
a) Insoweit die Grundsteuer des mit Reallasten beschwerten Grundstücks 
einen anderen, als den fünften Theil des wirklichen reinen Ertrages aus- 
macht, ist anl Verlangen des Berechtigten oder des Verpfichteten auch 
der Fünftelabzug in eine andere, diesem Verhäl#miß entsprechende Ab- 
zugsquote zu verwandeln. 
b) Die Realberechtigten können sich, wenn sie es ihrem Interesse e fin= 
den, von dem Fünftelabzuge dadurch befreien, daß sie dem Besitzer des 
poftichrigen Grundstücks die ganze darauf haftende Grundsteuer erstakten. 
Unter der zu a. und b. erwähnten Grundsteuer sind, außer der Haupt- 
Grundsteuer, nur die im §. 2. des Grundsteuergesetzes für die westlichen Pro- 
vinzen vom 21. Januar v. J. (Gesetzsammlung Seite 30.) bezeichneten Be- 
schläge, nicht aber die übrigen Beischläge (§. 5. desselben Gesetzes) zu verstehen. 
Sind über den Fünftelabzug zwischen den Berechtigten und Verypflich- 
teten rechtsbeständige Verträge abgeschlossen worden, so hat es dabei sein Be- 
wenden. 
(2. 
Die in der Großherzoglich Hessischen Verordnung vom 5. November 
1800. und in den beiden Verordnungen vom 9. Februar 1811. enthaltenen 
Vorschriften wegen Theilbarkeit der Grundstücke und Pertheilung der darauf 
haftenden Reallasten bleiben einstweilen in Kraft, jedoch unter folgenden nche- 
rren Bestimmungen: 
a) Die Besitzer der pflichtigen Grundstücke sind befuge, wenn die Abfindung 
des Berechtigten theilweise stattgefunden hat, die gänzliche Befreiung 
eines verhälenißmäßigen Theils des belasteten Grundstücks von der Mit- 
verhaftung für die übrig bleibenden Lasten insoweit zu fordern, als diese 
hoch innerhalb des ersten Drittels des Werths des Grundstücks versichert 
eiben. 
b) Die Verpflichteten können, auch außer dem Hale einer Abfindung, ver- 
langen, daß der Berechtigte sich die Beschränkung der Reallasten auf 
einen Theil des pflichtigen Grundstücks gefallen lasse, wenn dieser die 
zu #. bestimmte Sicherheit gewährt. 
c) Umer derselben Bedingung muß der Berechtigte, wenn er Leistungen ver- 
schiedener Art zu fordern hat, sich damit begnugen, daß jede derselben 
ungetheilt auf besondere Grundstücke angewiesen wird. Machen jedoch 
andere (Grundbesiter, als ehemalige Kolonen, auf eine solche Vertheilung 
Anspruch und weisen sie zur Sicherheit für jede cinzelne Art dieser Lei- 
stungen mehrere Girundstucke an, so sind sie gehalten, zur Entschädigung 
des Berechtigten wegen der vergrößerten Erhebungslast eine Erhöhung 
der Leistung von zwei Prozent derselben zu übernehmen. « 
Der siebente Abschnitt der Großherzoglich Hessschen Gemeinheitsthei- 
lungs-Ordnung vom 9. Juli 1808. wird hierdurch ausgehoben. 
. J.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.