Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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a)  wenn  derselbe  den  ihm  auferlegten  Meldepflichten  bei  der  Kontrolstelle  nachgekommen  und  dies
aus  dem  Passe  ersichtlich  ist;  oder

b)  wenn  sich  in  dem  Passe  der  Vermerk  befindet,  daß  Inhaber  zum  Landsturm  1.  Aufgebots  übergetreten
  ist;  oder

Jc)  wenn  der  Zeitpunkt  vorüber  ist,  an  welchem  der  Uebertritt  zum  Landsturm  2.  Aufgebots  ohne
weiteres  erfolgt,  —  sofern  eine  Zurückversetzung  in  jüngere  Jahresklassen  nicht  verfügt  war.
(War  solche  Zurückversetzung  in  jüngere  Jahresklassen  verfügt,  so  muß  Inhaber  auch  während
dieser  Zeit  ausweisen,  daß  er  den  Meldepflichten  (siehe  a)  nachgekommen  ist.)

ch  u  sich  im  Passe  einer  der  Vermerke  „dauernd  ganzinvalide“,  „aus  dem  Heere  ausgestoßen“
efindet.

Andernfalls  ist  gegen  den  Inhaber  nach  Abschnitt  III  A  zu  verfahren.

Landsturmschein  (in  Buchform).

Inhaber  unterliegt  keiner  mililärischen  Kontrole  und  ist  daher  als  legitimirt  anzusehen.

.  Loosungsschein.

Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  er
a)  zu  den  Musterungsterminen  erschienen,
b)  den  ihm  in  dem  Schein  auferlegten  Meldepflichten  nachgekommen  ist.
Andernfalls  ist  in  dem  Falle  zu  a  gegen  den  Inhaber  nach  Abschnitt  III  B,  zu  b  gegen  den
Inhaber  nach  Abschnitt  1II  A  zu  verfahren.

.  Marine-Ersatreservepaß  (in  Buchform).

Siehe  Ziffer  5  „Ersatzreservepaß“.

.  Marine-Militärpaß  (in  Buchforn).

Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  sich  in  dem  Passe  einer  der  nachstehenden  Vermerke
befindet:
„dauernd  ganzinvalide“
„aus  der  Marine  ausgestoßen“
oder  wenn  der  Zeitpunkt  vorüber  ist,  an  welchem  der  Uebertritt  zum  Landsturm  2.  Aufgebots  ohne
weitexes  erfolgt,  —  sofern  eine  Zurückversetzung  in  jüngere  Jahresklassen  nicht  versügt  war.
Andernfalls  ist  zu  kontroliren,  ob  Inhaber  seinen  Meldepflichten  bei  der  Kontrolstelle  nach  Maßgabe
  der  dem  Passe  vorgedruckten  Bestimmungen  genügt  hat.
Hat  Inhaber  diese  Meldepflichten  verabsäumt,  so  ist  gegen  denselben  nach  Abschnitt  III  A  zu
verfahren.
Meldeschein  zum  freiwilligen  Eintritt.
Inhaber  ist  bis  zum  Ablauf  der  auf  dem  Schein  (am  Schlusse)  bezeichneten  Gültigkeitsdauer  als
legitimirt  zu  erachten.
Ist  die  Frist  abgelaufen,  und  befindet  sich  Inhaber  bereits  im  militärpflichtigen  Alter  (Kalenderjahr,
in  welchem  das  20.  Lebensjahr  vollendet  wird),  so  ist  mit  im  nach  Abschnitt  II  3  zu  verfahren.
Hat  Inhaber  das  militärpflichtige  Alter  noch  nicht  erreicht,  so  unterliegt  derselbe  einstweilen  keiner
weiteren  Kontrole.

Militärpaß  (in  Buchform).

b  Slebrr  ist  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  sich  in  dem  Passe  einer  der  nachstehenden  Vermerke
efindet:

„dauernd  ganzinvalide“"

„aus  dem  Heere  ausgestoßen“
oder  wenn  der  Zeitpunkt  vorüber  ist,  an  welchem  der  Uebertritt  zum  Landsturm  2.  Aufgebots  ohne
weiteres  erfolgt,  —  sofern  eine  Zurückversetzung  in  jüngere  Jahresklassen  nicht  verfügt  war.

Andernfalls  ist  zu  kontroliren,  ob  Inhaber  Heinen  Meldepflichten  bei  der  Kontrolstelle  nach  Maßgabe

  der  dem  Passe  vorgedruckten  Bestimmungen  genügt  hat.
epe  Inhaber  diese  Meldepflichten  verabsäumt,  so  ist  gegen  denselben  nach  Abschnitt  III  A  zu
verfahren.

Urlaubspaß  (für  Rekruten).

a)  Ist  in  demselben  ein  Gestellungstermin  angegeben,  so  ist  Inhaber  bis  zum  Ablauf  dieses  Termins

als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  er  die  vorgeschriebenen  Meldungen  bei  der  Kontrolstelle  bewirkt  hat.

Wenn  der  angegebene  Gestellungstermin  verstrichen,  so  ist  mit  dem  Betreffenden  nach  Abschnitt
  III  B  zu  verfahren.