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(. 31.
Die Kapital-Abfindung geschieht durch Bezahlung des fünfundzwanzig-
fachen Betrages des Geldwerkhs einer Jahresleistung.
6. 35.
# Die Kapital-Absindung kann in Theilzahlungen gescheben, welche jedoch
nicht unter Ein Hundert Thalern betragen dursen. In den Fällen der 9#.. 23.
24. und 25. behält es jedoch bei den daselbst ertheilten WVorschristen sein Be-
wenden.
S. 36.
Jede Abfindung ist der Berechtigte nur insofern anzunehmen schuldig,
als der Verpflichtete gege. den Berechtigten weder mit der abzulösenden, noch
mit einer andern auf demselben Grundstück haftenden Leistung im Rückstande
ist, oder die vollstandige Abtragung der etwa vorhandenen Rückstände zugleich
anbietet. Ist jedoch der Abgabenrest ftreitig, so ist die Bestellung genügender
Sicherheit hinlanglich.
8. 37.
¶. Berwand- In welchen Faͤllen die Verwandlung der Reallasten verlangt werden
s. kann, wird bei jeder einzelnen Art dieser Lasten besonders bestimmt werden.
Dritter Titel.
Von der Ablösung der festen Geld-Abgaben.
(h 3.
Auf die jährlichen sesten Geld-Abgaben, sie mögen ursprünglich als solche
bestanden haben, oder durch Verwandlung anderer Leistungen entstanden seyn,
ist nur die Kapital-Abfindung (I#. 32. 34. bis 36.) anwendbar, und auf diese
auch nur der Verpflichtete anzutragen berechtigt.
(l, 20.
Ist eine abzulssende seste Geld-Abgabe nicht allfährlich, sondern in län-
geren, jedoch Hechstrmayen Zeitabschnitten zu entrichten, so wird nach den Be-
stimmungen der 96. 74. und 75. verfahren.
Vierter Titel.
Von der Ablösung der festen Getreide-Abgaben.
(. 40.
Urnnter festen Getreide-Abgaben werden in dem gegenwärtigen Gesetze nur
die jährlich oder in längeren wiederkehrenden Perioden in bestimmten Lnnt-
taten