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(No. 2110.) Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen. Vom 4. Juli 1840.
Wr. Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, um den Handelsverkehr gegen fälschliche Waarenbezeichnungen zu
schützen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem
Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie,
was folgt:
8. 1.
Wer Waaren oder deren Verpackung faͤlschlich mit dem Namen oder
der Firma und mit dem Wohn= oder Fabrikorte eines inländischen Fabrik-
Unternehmers, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet, oder wissentlich derglei-
chen fälschlich bezeichnete Waaren in den Verkehr bringt, hat, insofern damit
nicht ein schwereres Verbrechen verbunden ist, Gefängnißstrafe, welche die Dauer
Eines Jahres, und zugleich eine Geldbuße, welche die Summe von Ein Tau-
send Thalern nicht übersteigen darf, verwirkt; es kann jedoch in geringsügigen
Fällen oder bei besonders mildernden Umstanden bloß auf Geldbuße erkannt
werden.
6. 2.
Diese Strafe (#. 1.) wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß bei der
Waarenbezeichnung der Name oder die Firma und der Wohn= oder Fabrikort
mit geringen Abanderungen wieder gegeben worden, welche nur durch Anwen-
dung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können. Ob ein sol-
cher Fall vorhanden sey, hat der Richrer zu ermessen, welchem überlassen bleibt,
das Gutachten von Sachverständigen einzuholen.
3.
Alle dem gegenwaͤrtigen Gesetze entgegenstehende allgemeine und besondere
Vorschriften werden hierdurch aufgehoben, insonderheit:
1) der 8. 1451. Titel 20. Theil II. des Allgemeinen Landrechts,
2) das Gesetz wegen Einfuͤhrung eines Fabrikzeichens in den Provinzen
Schlesien, Posen, Preußen Westpreußen, Pommern, Brandenburg und
Sachsen auf dem daselbst verfertigten Stabeisen, vom 3. Juhk 1818.,
3) die Artikel 22. bis 70. des für die vormals Bergischen Landestheile er-
gangenen Dekrets wegen der Einrichtung der Fabrikengerichte vom
17. Dezember 18 1 1.,
4) die auf der linken Mheinseite bestehenden Worschriften
2) des Gesektes wegen der Manufakturen, Fabriken und Werkstätten
vom 22. Cerminal des Jahreo AXl., Artikel 10. bis 18., und
b) des