Contents : Europäischer Geschichtskalender. Zwölfter Jahrgang. 1871. (12)

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Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.

16.  März.  (Deutsch-franz.  Krieg.)  Convention  zwischen  Gen.  v.  Fabrice







und  Bevollmächtigten  der  franz.  Regierung  über  die  Erhebung  der
Steuern  in  den  von  den  deutschen  Truppen  besetzten  Departements,
sowie  über  die  Verwaltung  in  den  occupirten  franz.  Landestheilen.

"   "  (Preußen.)  Die  Stadtverordneten-Versammlung  von  Berlin  beschließt,
  Bismarck  und  Moltke  das  Ehrenbürgerrecht  der  Stadt  zu
verleihen  und  deren  Büsten  im  Rathhause  aufzustellen.

17.   „  (Preußen.)  Der  Kaiser  trifft  mit  dem  Kronprinzen  und  Moltke
wieder  in  Berlin  ein  und  wird  mit  Begeisterung  empfangen.

18.   „  (Preußen.)  Der  Cultusminister  v.  Mühler  wahrt  gegenüber
den  Zumuthungen  des  Bischofs  von  Ermland  sehr  entschieden  die
Rechte  des  Staats:

Bescheid  des  Cultusministers  v.  Mühler  an  den  Bischof:
„Ew.  etc.  etc.  erwidere  ich  auf  das  Schreiben  vom  15.  ds.  Mts.,  daß  ich  den
Maßnahmen,  welche  Sie  dem  Religionslehrer  Dr.  Wollmann  und  dem  Seminardirektor
  Dr.  Treibel  gegenüber  wegen  ihrer  Stellung  zu  den  Beschlüssen  des
vaticanischen  Concils  theils  angeordnet,  theils  in  Aussicht  gestellt  haben,  eine
rechtliche  Wirkung  in  Beziehung  auf  das  von  den  Betheiligten  bekleidete  Staatsamt
  nicht  zugestehen  kann  und  hiervon  das  königliche  Provinzial-Schulcollegium
  zu  Königsberg  in  Kenntniß  gesetzt  habe.“  Da  der  Bischof  nichtsdestoweniger
  den  genannten  Lehrern  die  Ausübung  ihrer  amtlichen  Funktionen
untersagt  und  über  sie  die  Suspension  verhängt,  erfolgt  an  den  Gymnasialdirector
  Prof.  Braun  auf  Grund  obigen  Ministerialerlasses  nachstehende  Verfügung
  des  königl.  Provinzialschulcollegiums:  „Da  sowohl  die
Berufung  des  Dr.  W.  auf  seinen  dortigen  Posten,  als  auch  die  Regelung
seiner  dortigen  Amtsthätigkeit  von  der  Staatsbehörde  ausgegangen  ist,  so  hat
auch  nur  die  Staatsbehörde  das  Recht,  hier,  falls  nöthig,  einzugreifen  resp.
Abänderungen  anzuordnen.  Dem  Bischof  steht  keinerlei  Recht  zu,  in  die  Organisation
  des  Gymnasiums  einzugreifen,  oder  die  Amtsthätigkeit  eines  Lehrers
an  demselben  zu  inhibiren.  Glaubt  der  Bischof,  was  uns  unerfindlich  ist,
den  Nachweis  liefern  zu  können,  daß  der  Dr.  W.  zur  Ertheilung  des  Religionsunterrichts
  die  Fähigkeit  verloren  habe,  so  hat  sich  derselbe  dieserhalb  vorerst
mit  der  competenten  Staatsbehörde  ins  Benehmen  zu  setzen.  Keinenfalls  aber
hat  der  Religionslehrer  Befehle  etc.  rücksichtlich  seiner  Amtsthätigkeit  anders
als  nur  durch  seine  vorgesetzte  Staatsbehörde  entgegenzunehmen.  Wir  erwarten
  daher,  daß  der  Dr.  W.  die  ihm  übertragenen  Lectionen    nach  wie
vor  abhalten  werde,  was  Ew.  Wohlgeboren  demselben  zur  Pflicht  machen
wollen.“

Gleichzeitig  richtet  der  Minister  folgenden  Erlaß  an  das  Provinzialschulcollegium
  zu  Coblenz:  „Auf  die  Berichte  vom  5.  Januar  und  21.  Februar  c.
erkläre  ich  aus  Anlaß  der  Verfügung,  welche  der  Herr  Erzbischof  von  Köln
unter  dem  10.  Dezember  v.  Js.  an  die  katholischen  Religionslehrer  bei  den
Gymnasien  erlassen  hat,  mich  mit  der  Absicht  des  königl.  Provinzial-Schulcollegiums
  einverstanden,  die  katholischen  Religionslehrer  durch  die  Directoren
der  höheren  Unterrichtsanstalten  dahin  mit  Anweisung  zu  versehen,  daß  sie
die  Erlasse  oder  Bekanntmachungen  ihrer  kirchlichen  Oberbehörde  in  den  Schulklassen
  nur  nach  vorheriger  Genehmigung  des  Vorstehers  der  Anstalt  mittheilen
  dürfen.  Abschrift  dieses  Erlasses  ist  zugleich  allen  königl.  Provinzial-Schulcollegien
  zur  Befolgung  zugestellt  worden."  Gemäß  der  angezogenen
Verfügung  des  Erzbischofes  von  Köln  hatten  die  Religionslehrer  an  sämmtlichen
  höheren  Lehranstalten  der  Erzdiöcese  außer  dem  Fuldaer  Hirtenbrief
vom  Jahre  1870  und  einer  erzbischöflichen  Belehrung  über  die  Unfehlbarkeit