fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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egierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sasen# Weimar= Eisenac. 
Nummer 19. Weimar. 4. November 1891. 
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betressend die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Standesbeamten 
auf Grund des § 49 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes 
Uund die Eheschließung, Seite 131. — Ministerial. Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen des 
Feuer-Assekuranz-Vereins in Altona, der Allgemeinen Sp zu Mann- 
heim und der Renten- und bebensversicherungs. Ansaln zu Darmstadt betressend, Seite 133 und 134. — 
Inhaltsverzeichniß aus dem Central= Blatt für das Deutsche Reich, Seite 134. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(101) II. Es ist wahrgenommen worden, daß die Standesbeamten die im 
§ 49 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 gedachte Bescheinigung viel- 
fach unter Ausfüllung des der Ausführungs-Verordnung vom 22. Juni 1875 
angefügten Formulars F (Standesamtliche Ermächtigung) ausfertigen. Dies 
ist unrichtig. Das Formular F ist, wie auch die Ueberschrift zu demselben 
angiebt, in den Fällen des § 43 des Gesetzes, daher dann zu benutzen, wenn 
der mit Anordnung des Aufsgebots befaßt gewesene Standesbeamte einen an 
sich nach § 42 nicht zuständigen Standesbeamten zur Vollziehung der Ehe- 
schließhung ermächtigt. Soll dagegen die Ehe vor einem andern Standes- 
beamten, als demjenigen geschlossen werden, welcher das Aufgebot angeordnet 
hat und dieser andere Standesbeamte ist, weil in seinem Bezirk einer 
der Verlobten den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Voll- 
ziehung der Eheschließung an sich nach § 42 zuständig, so ist zur 
Vornahme der Amtshandlung nicht die Ermächtigung nach § 43, sondern die 
im § 49 vorgesehene Bescheinigung von demjenigen Standesbeamten, welcher 
das Aufgebot angeordnet hat, auszustellen. Ein Muster für derartige Be- 
scheinigungen wird in der Anlage gegeben. 
1891 25
	        
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