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egierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sasen# Weimar= Eisenac.
Nummer 19. Weimar. 4. November 1891.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betressend die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Standesbeamten
auf Grund des § 49 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes
Uund die Eheschließung, Seite 131. — Ministerial. Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen des
Feuer-Assekuranz-Vereins in Altona, der Allgemeinen Sp zu Mann-
heim und der Renten- und bebensversicherungs. Ansaln zu Darmstadt betressend, Seite 133 und 134. —
Inhaltsverzeichniß aus dem Central= Blatt für das Deutsche Reich, Seite 134.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(101) II. Es ist wahrgenommen worden, daß die Standesbeamten die im
§ 49 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 gedachte Bescheinigung viel-
fach unter Ausfüllung des der Ausführungs-Verordnung vom 22. Juni 1875
angefügten Formulars F (Standesamtliche Ermächtigung) ausfertigen. Dies
ist unrichtig. Das Formular F ist, wie auch die Ueberschrift zu demselben
angiebt, in den Fällen des § 43 des Gesetzes, daher dann zu benutzen, wenn
der mit Anordnung des Aufsgebots befaßt gewesene Standesbeamte einen an
sich nach § 42 nicht zuständigen Standesbeamten zur Vollziehung der Ehe-
schließhung ermächtigt. Soll dagegen die Ehe vor einem andern Standes-
beamten, als demjenigen geschlossen werden, welcher das Aufgebot angeordnet
hat und dieser andere Standesbeamte ist, weil in seinem Bezirk einer
der Verlobten den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Voll-
ziehung der Eheschließung an sich nach § 42 zuständig, so ist zur
Vornahme der Amtshandlung nicht die Ermächtigung nach § 43, sondern die
im § 49 vorgesehene Bescheinigung von demjenigen Standesbeamten, welcher
das Aufgebot angeordnet hat, auszustellen. Ein Muster für derartige Be-
scheinigungen wird in der Anlage gegeben.
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