Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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zu  fungiren  und  zu  reisen  verpflichtet  sind,  Handwerksmeister  u.  s.  w.  an  Dicten,
Versaäumniß=  und  Zehrungskosten,  Reisegeldern  u.  s.  w.  nach  eben  denjenigen
Sätzen  remunerirt  werden,  die  ihnen  bei  ähnlichen  Geschäften  für  öffentliche
Rechnung  aus  Unsern  Staatskassen  zukommen  würden.  Zu  etwanigen  Kosten,
die  sich  auf  das  gegenwärtige  Reglement  nicht  gründen,  ist  die  besondere  -
stimmung  der  Kommunal-Lantags-Abgeordneten  des  Standes  der  Städte  erforderlich,
  welche  jedoch  in  dringlichen  Fällen  durch  die  einzuholende  Genehmigung
Unseres  Ministers  des  Innern  und  der  Polizei  ergänzt  werden  kann.

6  100.

Um  in  Uebereinstimmung  mit  dem  #5.  77  die  künftige  Uebersicht  aller,  das
Feuer-Sozietäts-Wesen  betreffenden  Daten  zu  erleichtern,  müssen  alle  Jahres-Rechnungen
  nach  folgender  Form  angelegt  werden:

.I)  Bei  der  Einnahme  sind  die  Beiträge  in  dem  ersten  Einnahme-Titel,  für
jede  Klasse  abgesondert,  und  bei  jzeder  mit  Angabe  der  Generalsumme
der  die  betreffende  Klasse  konstituirenden  Versicherungs-Kapitalien  und  des
für  die  Abtheilung  reglementsmäßig  Statt  findenden  Prozemsatzes,  in  Rechnung
  zu  stellen,  wogegen  denn  die  außerordentlichen  Einnahmen  in  dem
zweiten  Einnahme-Titel  in  solle  verrechnet  werden  können,  und

2)  bei  der  Ausgabe  muß  in  dem  ersten  Ausgabe-Titel  „an  bezahlten  Brandvergütigungsgeldern“
  jeder  einzelne  Brandunfall  namentlich  aufgeführt  und
in  besonderen  Kolonnen,  vorne  die  Wersicherungssumme  des  Gebäudes
nachgewiesen,  die  Beitrags-Klasse,  zu  der  es  gehört,  bezeichnet  und  der

Betrag  der  Statt  gefundenen  Brandbeschädigung  (§.  39.)  vermerkt

werden.

So  weit  die  Regierungs-Hauptkasse,  um  namentlich  der  Vorschrift
ad  1.  genügen  zu  können,  einer  Nachweisung  aus  dem  Hauptlagerbuche  bedarf,
muß  sie  sich  dieselbe  daraus  selbst  entnehmen  und  ihr  letzteres  dazu  vorgelegt
werden.

8.  101.

Der  Haupt-Feuer-Sozietaͤts-Fonds  wird  bei  den  gewoͤhnlichen  monatlichen
  und  den  sonst  Statt  findenden  extraordinairen  Revisionen  der  Regierungs-Hauptkasse
  durch  die  Kassen-Revisions-Kommission,  unter  Zuziehung  des  die
Feuer-Sozietaͤts-Angelegenheiten  bearbeitenden  Mitgliedes  des  Kollegiums  (9.  68)
mitrevidirt.

&.  102.

Bei  jeder  Orts-Feuerkassen-Rezeptur  müssen  die  Soziekätsgelder  bei  den
von  Seiten  der  Magisträte  oder  sonstigen  Ortsbehörden  vorzunehmenden  NRevisionen
  mit  wahrgenommen  werden.

103.

18.  Verfahren  Beschwerden  über  das  Verfahren  der  Ortsbehèrden  oder  Anfragen  der
etns  und  letztern  sind  zundchst  bei  der  Feuer-Sozietäts-Direktion  und  weiterhin  bei  dem

Ober-Präsidenten  der  Provinz,  in  héchster  Instanz  aber  bei  Unserm  Minister
des