Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

waͤhrungen, Gaͤrten u. s. w., wenn sie durch die Anstalten zur Be- 
chraͤnkung oder Abwendung eines von der Sozietaͤt zu verguͤtenden 
euerschadens erfolgt sind; 
2) alle Beschaͤdigungen, welche an den oͤffentlichen Loͤschgeraͤthschaften einer 
in diesem Verbande befindlichen Ortschaft in Folge 42 ebrauchs 
bei der Löschung eines in solcher Ortschaft vorgewesenen Brandes 
entstanden sind; 
3) ein Ersatz der beim Feuer verloren gegangenen ledernen Feuereimer; 
4) eine Prämie von Zehn Thalern für jede von auswärts zu Hülfe ge- 
kommene große fahrbare Schlauchspritze, wenn sie nach einem Aupeeste 
des die Löschanstalten bei dem Feuer leitenden Beamten bei der 
Dämpfung des Brandes wirklich noch mitgewirkt hat. 
. 110. 
Vergütigungen, welche vorkommenden Falls mit andern Feuerversiche- 
rungs-Anstalten erwa für Feuerhülsen gegeben werden, kommen wegen der im 
G, 118. übernommenen Verpflichtung auf die darnach von der Sozietät zu ge- 
währenden Entschädigungen und resp. Prdmien in Anrechnung. 
d. 120. 
Die 8. 118. zu gewaͤhrenden Verguͤtigungen duͤrsen aber nicht aus dem 
Bestande (d. 25.) genommen, sondern nur erst dann gezahlt werden, wenn die 
dafuͤr ausgeschriebenen Beitraͤge eingegangen sind. 
Hiernach hat sich nun Jedermann, den es angeht, gebuͤhrend zu achten. 
So geschehen Berlin, den 23. Februar 1840. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. 
Zeuer-
	        
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