Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 2. —
(Nr. 2132.) Verordnung wegen Bestrafung der Beschädiger der Eisenbahn-Anlagen. Vom
30. November 1840.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
finden Uns bewogen, zum Schutze des Verkehrs auf den Eisenbahnen fuͤr den
ganzen Umfang der Monarchie, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums
und nach erfordertem Gutachten einer von Uns aus Mitgliedern des Staats-
Raths ernannten Kommission zu verordnen, waͤs folgt:
(. 1.
Wer vorsätzlich an Eisenbahn-Anlagen, an deren Transportmitteln oder
sonstigem Zubehr solche Deschäbigungen verübt oder auf der Fahrbahn in ir-
gend einer Weise, durch Aufstellen, Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenstän-
den, durch Verrückung der Schienen u. s. w., solche Hindernisse bereitet, durh
welche der Transport auf diesen Bahnen in Gefahr gesetzt wird, hat Straf-
Arbeit oder Zuchthausstrafe von Einem bis zu zehn Jahren verwirkk.
. 2.
st in Folge einer solchen Handlung (5. 1.) ein Mensch am Körper oder
an der Gesundheit erheblich beschädigt worden, so tritt vier= bis zwanzigjadhrige
und wenn ein Mensch das Leben verloren hat, zehnjährige bis lebenswierige
Zuchthausstrafe ein. Ist die Tödtung beabsschtigt worden, so finden die Straf-
Gesetze gegen den Mord Anwendung.
#. 3.
Die Strase (§4. 1. und 2.) ist bei deren zuriessu besonders zu stei-
gern, wenn der Thäter die Hervorbringung einer Gefahr für die Transporte
eabsschtigt hat.
(l. 4.
« Wer fahrlaͤssigerweise durch Handlungen der im 8. 1. bezeichneten Art
die Transporte auf Eisenbahnen in Gefahr setzt, soll mit dreimonatlicher bis
Jahrgang 1841. (Nr. 2132) 2 zwei-
(Ausgegeben zu Berlin am 6. Februar 1841.)