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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 3. —
(Nr 2138.) Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Durchlaucht
dem souverainen Landgrasen zu Hessen, den erneuerten Anschluß des Landgräf-
lichen Ober-Amtes Meisenheim an das Preußische Zoll= und indirekte Steuer-
System betreffend. Vom 5. Dezember 1840.
D. der zwischen Preußen und Hessen-Homburg unter dem 31. Dezember 1829.
abgeschlossene Vertrag, durch welchen das Landgräflich Hessische Oberamt
Meisenheim in einen Zoll= und Steuerverband mit den westlichen Preußischen
Provinzen gesetzt worden ist, mit dem Ende des Jahres 1840. ablduft, so ha-
ben in der Absicht, das durch diesen Vertrag gegründete, den gegenseitigen Ver-
kehrsinteressen entsprechende Verhältniß unter denjenigen Modißlkationen auch
serner bestehen zu lassen, welche sich in Folge des seitdem zwischen Preußen und
anderen Deutschen Staaten errichteten Handels= und Zollvereins als nothwen-
dig ergeben, Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Ernst Michaslis, Rit-
ter des Königlich Preußischen Rothen Adlerordens dritter Klasse mit
der Schleife u. s. w.
und
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph George
Theodor Pochhammer, Nitter des Königlich Preußischen Nothen
Adlerordens dritter Klasse mit der Schleife u. s. w.
und
Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf zu Hessen,
Höchst Ihren Kammerherrn und Geheimen Regierungsrath Carl
Bernhard von Ibell, Ritter des Königlich Hannsverschen
Guelphen-Ordens,
von welchen Bevollmächtigten, mit Srbepa der beiderseitigen landesherrlichen
Ratißkationen, nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist.
Jahrgang 1891. (Nr. 2138.) 3 Artikel 1.
(Ausgegeben zu Berlin am 1. März 1841.)