Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

— 17 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 3. — 
  
(Nr 2138.) Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Durchlaucht 
dem souverainen Landgrasen zu Hessen, den erneuerten Anschluß des Landgräf- 
lichen Ober-Amtes Meisenheim an das Preußische Zoll= und indirekte Steuer- 
System betreffend. Vom 5. Dezember 1840. 
D. der zwischen Preußen und Hessen-Homburg unter dem 31. Dezember 1829. 
abgeschlossene Vertrag, durch welchen das Landgräflich Hessische Oberamt 
Meisenheim in einen Zoll= und Steuerverband mit den westlichen Preußischen 
Provinzen gesetzt worden ist, mit dem Ende des Jahres 1840. ablduft, so ha- 
ben in der Absicht, das durch diesen Vertrag gegründete, den gegenseitigen Ver- 
kehrsinteressen entsprechende Verhältniß unter denjenigen Modißlkationen auch 
serner bestehen zu lassen, welche sich in Folge des seitdem zwischen Preußen und 
anderen Deutschen Staaten errichteten Handels= und Zollvereins als nothwen- 
dig ergeben, Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen 
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Ernst Michaslis, Rit- 
ter des Königlich Preußischen Rothen Adlerordens dritter Klasse mit 
der Schleife u. s. w. 
und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph George 
Theodor Pochhammer, Nitter des Königlich Preußischen Nothen 
Adlerordens dritter Klasse mit der Schleife u. s. w. 
und 
Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf zu Hessen, 
Höchst Ihren Kammerherrn und Geheimen Regierungsrath Carl 
Bernhard von Ibell, Ritter des Königlich Hannsverschen 
Guelphen-Ordens, 
von welchen Bevollmächtigten, mit Srbepa der beiderseitigen landesherrlichen 
Ratißkationen, nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Jahrgang 1891. (Nr. 2138.) 3 Artikel 1. 
(Ausgegeben zu Berlin am 1. März 1841.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.