Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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5. 47. Der Verwaltungstath waͤhlt aus seiner Mitte einen Praͤsidenten 
und Vice-Praͤsidenten, fuͤr die Dauer von einer Generalversammlung zur andern. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich alle drei Monate in Bonn, auf 
eine vom Vorsitzenden vierzehn Tage vorher an jedes Mitglied zu terlassende 
Einladung, und außerdem, wenn der Praͤsident es zur Erledigung der Geschaͤfte 
fuͤr noͤthig erachtet, oder wenn es von sechs Mitgliedern schristlich verlangt wird, 
oder wenn die Direktion darauf antraͤgt. 
6 48. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen außer dem Präsidenten 
wenigstens acht Mitglieder anwesend seyn. Die Geschäfte werden kollegialisch 
verhandelt und darüber nach Stimmenmehrheit entschieden: bei deren Gleichheit 
entscheidet jene des Vorsitzenden. 
Das Protokoll wird von allen Anwesenden unterschrieben. Die Aus- 
fertigung der Beschlüsse erfolgt mit drei Unterschriften, nmlich des Vorsitzenden 
und zweier Räthe. 
Bei der Korrespondenz genügt die Unterschrift des Präsidenten oder des 
ice-Präsidenten. 
6 40. Der PVerwaltungsrath vertritt die Gesellschaft der Direktion ge- 
genüber und führt die Kontrolle über deren Geschaftsverwaltung, so wie über 
die Vollziehung des Statuts. 
Der Verwaltungsrath beschließt über die, seiner Genehmigung vorbehal- 
tenen Angelegenheiten der Gesellschaft, über alle Anträge der Direktion, und ist 
l* auf jedesmaliges Ersuchen derselben, sein Gutachten schriftlich zu 
ertheilen. 
Der Verwaltungsrath stellt die von der Direktion vorzulegenden Ausgabe- 
und Einnahme-Etats fest, vernimmt deren Quartal= und Jahres-Bericht, prüft 
die Jahresbilanz und ertheilt darüber, nach erlangter Ueberzeugung von deren 
Nichtigkeit, Decharge. 
6 50. Der Verwaltungsrath ist besugt, von der Direktion alle, das 
Geschäft betreffenden Aufschlüsse zu verlangen, Einsicht aller Bücher, Beschlüsse 
und Skripturen zu nehmen, aulergewöhlich= Kassenrevisionen zu halten, und 
überhaupt alle Maaßregeln zu ergreisen, die ihm zur Kontrolle angemessen er- 
scheinen, ohne sedoch in den Wirkungskreis der Direktion oder in den Geschäfts- 
gang störend einzugreifen. 
Zur Ausübung dieser Kontroll-Maaßregeln ist der Präsident des Ver- 
waltungörathes an und für sich ermächtigt; andere Mitglieder bedürfen aber zu 
derselben eines Auftrages vom Kollegio. 
4. 51. Der Verwaltungsrath, so wie der Präsident desselben, ist be- 
rechtigt, ohne Mirwirkung der Direktion eine außhergewöhnliche Generalversamm- 
lung zu berufen. 
Bei
	        
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