Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

geritten werden; imgleichen von den unangespannten etatsmaͤßigen Dienst- 
Pferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken die Offiziere 
begleiten, oder besonders gefuͤhrt werden, jedoch in letzterem Falle nur, so- 
fern die Fuͤhrer sich durch die von der Regierung ausgestellte Marschroute, 
oder durch die von der obern Miltauteherde ertheilte Order ausweisen; 
von öffenrlichen Beamten und deren Fuhrwerken und Thieren bei Dienst- 
Reisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, wenn sie sich durch Freikarten legi- 
timiren. Polizei= und Steuerbeamten, welche in Unisorm sind, bedürfen 
jedoch keiner Freikarten; · 
von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitposten, 
nebst Beiwagen; imgleichen von öffentlichen Kourieren und Estafetten, und 
von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden, Wagen und Pferden; 
von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare 
Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von 
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als whe durch 
die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuhren, eben- 
falls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den Fuhr- 
Besehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren; von Armen= und 
Arrestantenfuhren; 
7) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie. Von dem Fähr- 
gelde sind jedoch nicht die Fuhrwerke, sondern nur die dabei befindlichen 
Personen befreit; 
8) von Fuhrwerken, die Chaussee-Baumaterialien anfahren, sesen nicht durch 
den Minister der Finanzen und des Handels Ausnahmen angeordnet 
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werden; 
9) binsichtlich der durch spezielle Titel begründeten Befreiungen und besondern 
Verhältnisse in Betreff der Entrichtung des Brück= und Fährgeldes wird 
durch den gegenwärtigen Tarif nichts geändert. 
Zuscästliche Vorschrifeen. 
1) Jeder muß bei der Hebestelle anhalten, auch wenn er nicht verpflichtet ißt, 
rück= oder Fährgeld zu entrichten. 
Nir hinsichtlich der Postillone, welche Preußische Postfuhrwerke, oder 
Postpferde führen, findet, wenn sie zuvor in das Horn stoßen, eine Aus- 
nahme Statt. 
2) Zu der, für den Betrag maßgebenden, Bespannung eines Fuhrwerks wer- 
den sowohl die, zur Zelt der Berührung der Hebestelle angespannten, als 
auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne augenscheinlich eine an- 
dere Bestimmung zu haben, bei dem FJuhrwerke befindlich n 
3) Jeder hat eine Quittung über das von ihm bezahlte Brück= oder Fährgeld 
zu sordern und diesilbe den Zoll-, Steuer-, Polizei= oder den Wege-Auf- 
sichtsbeamten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen; 
4) Wer wider die Bestimmung zu 1. bei der Hebestelle nicht anhält, oder 
Thiere, welche zum Angespann eines Fuhrwerks gehören, vor der Hebe- 
stelle davon trennt und als unangespannte angiebt, oder uberhaupt es un- 
ternimmt, sich der Enerichtung der Abgabe auf irgend eine Weise ganz, 
(Tr. 2146—2187.) 7“ oder