XII.
Beamte der
Sozietät.
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. 63.
st aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch das
Ereigniß des Brandes an sich, der aus é. 27. folgenden Besugnisse unbe-
schadet, der Versicherungs-Vertrag in keiner Rücksicht unterbrochen, und es
muß nur nach Wiederherstellung des Gebdudes den Erfordernissen der 66. 17.
seq. von Neuem Genüge geleistet und das Kataster erforderlichen Falls dar-
nach berichtigt werden.
d. 64.
Zur Wiederherstellung abgebrannter Gebaͤude ist eine Verpflichtung gegen
die Sozietaͤt nicht vorhanden.
4. 65.
Jedoch steht andererseits diese Bestimmung insoweit, als die Verpflichtung
zu Wiederherstellung abgebrannter Gebaͤude auf Vertraͤgen oder anderen Rechts-
Fundamenten, oder auf landespolizeilichen Vorschriften beruht, solcher nicht
entgegen.
8. 66.
Die obere Leitung der Feuer-Sozietäts-Gesellschaft übernimme provi-
sorisch unter der Firma:
„Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion“
der Ober-Präsident, unter Beihülfe eines von ihm dazu auszuwählenden und
von Unserem Minister des Innern und der Polizei zu genehmigenden Mitglie-
des der Regierung zu Breslau, der in Behinderungsfällen auch seine Stelle zu
vertreten hat, insonderheit aber für die richtige Führung und Aufbewahrung des
Haupt-Lagerbuchs verantwortlich ist.
8. 67.
Die Funktionen der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäkskasse übernimmt
gleichfalls provisorisch die Insticuten= Hauptkasse zu Breslau.
u den Kosten der Kassenverwaltung hat die Provinzial-Land-Feuer-
Sozietäkt auf Erfordern in dem für die übrigen Fonds der Instituten-Haupt-
kasse bestimmten Verhältnisse beizutragen.
K. 68.
Das dem Ober-Präsidenten beigeordnete Regierungsmitglied, sowie die
von dem Ober-Präsidenten nach Bedürfniß interimistisch anzustellenden Hölfs-
arbeiter, beziehen aus der Feuer-Sozietätskasse angemessene Remunerakionen,
auch wird der Büreauaufwand aus dieser Kasse bestritten. Nach den über das
diesfallige Bedürfniß in den ersten drei Jahren gemachten Erfahrungen hat der
Ober-Präsident zu seiner Zeit einen Etat aufszustellen und solchen dem nächsten
Provinziallandtage zur Begutachtung, demnächst aber Unserm Minister des In-
nern und der Polizei zur Genehmigung vorzulegen.
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Unmittelbar unter der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäkts-Direktion wer-
den die Feuer-Sozietätsgeschäfte in den Kreisen von den Landräthen als g
euer-