Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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bation, behält dann selbst ein Exemplar, theilt das zweite der Orts-Behörde und 
das dritte den Assozürten mit, während das vierte bei der Provinzial-Land= 
Feuer-Sozietäts-Direktion verbleibt. 
d. 80. 
Es ist nicht zulaͤssig eine abgegebene und approbirte Deklaration theilweise 
zu aͤndern. 
Wenn daher ein Assoziirter seine Deklaration erhoͤhen oder erniedrigen 
will, so muß eine ganz neue Deklaration eingereicht, der Betrag der aͤlteren De- 
klaration im Lagerbuche ganz in Abgang, und der Betrag der neuen nach er- 
folgter Festsetzung in Zugang gestellt werden, so daß in der Schluß-Rekapitula- 
tion des Orts-Lagerbuchs nicht mehrere Positionen vorkommen, als einzelne 
Assoziirte vorhanden sind, und die Rekapitulation zu jeder Zeit völlig abge- 
schlossen ist. 
d. S1. 
Das Kreis-Lagerbuch enthält den summarischen Betrag der Assoziations- 
Summen sedes Dorfes, sowie das Haupt-Lagerbuch blos den summarischen 
Betrag der Assoziations-Summen jedes Kreises enthält, während die Details 
aus den aufzusammelnden approbirten Deklarationen zu entnehmen sind (§ 78.). 
82. 
Damit aber immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen den Haupt- 
lagerbüchern und resp. Kreis-Lagerbüchern erhalten werde, muß jeder Kreis-Di- 
rektor halbjährlich, sogleich nach Berichtigung der Eintragungen und Vermerke, 
die mit dem Anfange des neuen Halbjahrs in Wirkung treten, eine getreue und 
von ihm beglaubigte Abschrift aller Beränderungs= und hypothekarischen Ver- 
merke, welche seit dem Zeitpunkt der vorhalbjährigen gleichartigen Berichterstat- 
tung stattgefunden haben, in duplo an die Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Di- 
rektion einsenden, und letztere hat demselben das Duplikat, mit dem Atteste der 
Richtigkeit und geschehenen Uebertragung in das Haupt-Lagerbuch versehen, bin- 
nen längstens drei Monaten zurückzusenden. 
(élhw83. 
Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät, oder sofortige Erhöhung 
einer Versicherungs-Summe, welche unter der im #. 15. angegebenen ausdrück- 
chen Verpflichtung angebracht werden, können mit der ebendaselbst bezeichneten 
irkung zu jeder Zeit an den Kreis-Land-Feuer-Sozietäts-Direkror gelangen. 
Letzterer hat alsdann, wenn der Antrag dem gegenwärtigen Reglement gemäß 
sseonaer oder das etwa Fehlende nachgeholt worden ist, ohne Anstand an die 
rovinzial-Land-Feuer-Sogzietäts-Direktion zu berichten, von welcher, unbescha- 
det jener Wirkung, die Genehmigung noch in einer besonderen Verfügung aus- 
zusprechen ist. 
6. 84. 
Wer aber sonst der Sozietät mit dem nchstbevorstehenden Eintritts- 
Termine als neuer Interessent beitreten, oder von da ab seine Versicherungs- 
Summe erhöhen will, muß sein desfallsiges Gesuch wenigstens drei Monate vor 
diesem Termine an den Kreisdirektor gelangen lassen, damit das Geschäft, mit 
(Nr. 2261.) In-
	        
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