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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 20.—
(Nr. 2286.) Verordnung über die Bildung eines Ausschusses der Stände des Königreichs
Preußen. Vom 21. Juni 1842.
Wir Friedrich Wilhem, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben beschlossen, einen ständischen Ausschuß aus Mitgliedern des Provinzial-
Landtages, welche dessen besonderes Vertrauen besitzen, wählen zu lassen, um
solchen in der Zwischenzeit von einem Landtage zum anderen in geeigneten Fällen zu
berufen, und Uns in wichtigen Landes-Angelegenheiten seines Raths zu bedienen.
Wir verordnen daher, nach eingeholtem Gutachten Unserer getreuen Stände
des Königreichs Preußen, was folgt:
F. 1.
Es soll im Königreich Preußen, so wie in allen übrigen Provinzen Un-
serer Monarchie, ein Ausschuß aus den auf dem Provinzial-Landrag versammel-
ten Ständen gebildet werden, der sich auf Unseren Befehl zu versammeln hat,
um Uns die Gelegenheit zu geben, auch zu der Zeit, wo die Provinzial-Land-
tage nicht versammelt sind, ständische Organc mit ihrem Gutachten zu hören.
g. 2.
Die verfassungsmäßige Wirksamkeit der Provinzial-Stände, wie solche
durch den Artikel III. des allgemeinen Gesetzes vom dten Juni 1823. vorge-
schrieben ist, erleidet durch den Ausschuß (F. 1.) keine Beeinträchtigung.
. 3.
Die Wirksamkeit des Ausschusses soll vielmehr eintreten, wenn die An-
sichten der Landtage verschiedener Provinzen, uͤber einen von ihnen berathenen
Gesetz-Entwurf bedeutend von einander abweichen, oder, wenn in der weiteren
Berathung der Gesetze, in den hoͤheren Instanzen der Legislation neue Mo-
mente hervortreten, und Wir es angemessen finden, durch ständische Organe eine
Ausgleichung der verschiedenen Ansichten herbeizuführen.
Jahrgang 1842. (Nr. 2286.) 35 8. 4.
(Ausgegeben zu Berlin den 30. August 1842.)