Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

lich Preußischen Brief-, Geld= und Packetsendungen jeglicher Art, gegen die, 
in den zwischen den beiden Regierungen bestehenden Postvertraͤgen stipulirten, 
oder anderweit beiderseits verhaͤltnißmaͤßig zu moderirenden Porto-Antheile in der- 
selben Beschaffenheit, wie sie bis zur Herzoglich Braunschweigischen Grenze ge- 
langen, auf der Eisenbahn ungehindert, schnell und sicher bis Braunschweig be- 
foͤrdern lassen. 
Artikel 8. 
Zu 8. 42. des Gesetzes. 
Die Koͤniglich Preußische Regierung behaͤlt sich das Recht vor, die in 
Rede stehende innerhalb ihres Gebiets belegene Bahnstrecke nebst allem zu der 
Bahn selbst zu rechnenden Zubehoͤr nach Verlauf von 30 Jahren nach Eroͤff- 
nung der Bahn in Folge einer mindestens zwei Jahre vorher zu machenden 
Ankuͤndigung, jederzeit gegen Erstattung des Anlagekapitals zu erwerben. 
In sofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen 
die urspruͤngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem 
urspruͤnglichen Anlagekapital nach einem durch Sachverstaͤndige zu bestimmenden 
Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden. 
Artikel 9. 
Zu 8. 45. des Gesetzes. 
Sofern von Seiten der Königlich Preußischen Regierung der Anschluß 
von Seitenbahnen für angemessen erachtet würde, erklärt die Herzoglich Braun- 
schweigische Regierung sich bereit, solchen nicht nur geschehen zu lassen, sondern 
auch die auf diesen Seitenbahnen mit den darauf gangbaren Bahnwagen an- 
langenden oder abzuführenden Transporte durch ihre Betriebsmittel zu be- 
fördern. 
Artikel 10. 
Zu 8. 46. des Gesetzes. 
Die Koͤniglich Preußische Regierung wird, Falls sie sich bewogen finden 
sollte, einen Kommissarius fuͤr die gedachte Bahnstrecke zu bestellen, die auf den 
Bau und Betrieb derselben sich beziehenden Verhandlungen mit der Herzoglich 
Braunschweigischen Eisenbahnverwaltung durch diesen fähren lassen. 
Artikel 11. 
Zu 5. 49. des Gesetzes. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung veranlaßt werden, die in dem 
mehrerwähnten Gesetze vom 3. November 1838. enthaltenen Bestimmungen 
durch neue Anordnungen zu ergänzen oder abzuadndern und nach Umständen 
denselben ganz neue Bestimmungen hinzuzufügen, so behalten beide Regierungen 
sich vor, sich darüber näher zu vereinigen, in wie weit dergleichen Abdnderungen, 
(Nr. 2233.) 9 Er-
	        
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