Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(ad Nr. 2315. pag. 3.) 
Publikandum 
des Königlichen Staats-Ministeriums, die Berichtigung eines in der Verordnung vom 9. De- 
zember 1842. enthaltenen Schreibfehlers, die Ermäßigung der auf die Verletzung der 
Schonzeit des Wildes gesetzten Strafen, betreffend. 
J. die Verordnung vom 9. Dezember v. J. (Gesetzsammlung Nr. 2315.) 
wegen Ermäßigung der auf die Verletzung der Schonzeit des Wildes gesetzten 
Strafen, ist aus einem bei der Redaktion vorgefallenen Schreibfehler, die auf die 
Verletzung der Schonzeit für die Rebhühner mit Zwei Thaler für jedes Stück 
angedrohte Strafe nicht mitübernommen worden. Diese Verordnung wird da- 
her auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs dahin berichtigend 
ergänzt, daß für das Tödten oder Einfangen eines Rebhuhns während der vor- 
geschriebenen Schonzeit eine Geldbuße von Zwei Thalern eintritt, welcher für 
den Fall des Unvermögens verhältnißmäßige Gefängnißstrafe zu substituiren ist. 
Berlin, den 7. März 1843. 
Königliches Staats-Ministerium. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben. 
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. 
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
 
	        
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