Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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und von über 5000 Thaler 
funfzehn Silbergroschen, ohne weitere Steigerung; 
für jede Eintragung oder Löschung einer Hypothek 
zwei Silbergroschen sechs Pfennige. 
Zur Zahlung dieser Gebuͤhren is der Extrahent verpflichtet. 
(18.77. 
Zur Annahme von Anträgen auf sofortigen Eintritt in die Sozietät oder 
auf sofortige Erhöhung der PVersicherungssumme noch im Laufe des Jahres 
(§. 15) sollen zwei Tage in jedem Monat durch den Landrath für den Umfang 
seines Kreises bestimmt, und diese Termine zu Anfang eines jeden Jahres be- 
kannt gemacht werden. Von den in diesen Terminen eingehenden Anträgen 
hat die Ortsbehörde diejenigen, mit welchen zugleich das Abschätzungs-Instru- 
ment übergeben ist (al §. 15. dieser Verordnung) unverzüglich an den Land- 
rath, Behufs Einholung der definitiven Genehmigung der Provinzial-Feuersozie- 
täts-Direktion, einzusenden; dagegen behält es hinsichrlich derjenigen Anträge, 
welche ohne solche Tare (ad §. 15.) angebracht werden, bei der Vorschrift des 
5. 77 des Reglements sein Bewenden (conk. al §S. 15, dieser Verordnung). 
Ad S#. 78. 70. 80. und 81. 
Von den Bestimmungen in den 88. 78. 79. SO. und 81 des Regle— 
ments wird unter Hinweisung auf die vorstehende Abänderung ad §. 15. der 
Fall ausgenommen, wo mit dem Antrage auf sofortigen Eintritt in die Sozie- 
täkt oder Erhöhung der bisherigen Bersicherungssumme zugleich das Abschatzungs= 
Instrument überreicht wird; in diesem Falle ist der Versicherungsvertrag als mir 
dem Augenblick der Anmeldung beginnend zu betrachten, sofern die Direkrion 
die definnive Genehmigung nicht versagt. 
Ad §. 122. Nr. 1. 
Zu den fremden Spritzen, welche für den Fall, daß sie zuerst auf der 
Brandstätte erscheinen, einen Anspruch auf die Prämie von fünf oder zwei und 
einen halben Thaler haben, sind solche Spritzen nicht zu rechnen, welche zwar 
an einem anderen Orte, als dem, wo der Brand startfindet, ausgestellt sind, 
diesem letzteren Orte aber gemeinschaftlich mic dem ersteren angehören, ist jedoch 
eine solche gemeinschaftliche Spritze auf der Brandstähtte früher, als eine fremde 
Spritze eingetroffen, ungeachter sie von der Brandstätte entfernter aufgestellt war, 
so hat dieselbe auf die Prämie Anspruch. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäándigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Geschehen Berlin, den 10. Februar 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. Gr. v. Alvensleben. 
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingb= 
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
  
(Nr. 2336 — 2337. 16° (Nr. 2337.)
	        
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