Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Zinskoupon I. 
zur 
Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation 
Vier Thaler Preuß. Kourant 
hat Inhaber dieses vom 2. Januar 1844. ab in Stettin oder Berlin aus 
unserer Gesellschaftkasse zu erheben. 
Nach dem 2. Januar 1848. ist dieser Zinskoupon ungültig und werthlos 
Stettin, den 
Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. [E 
Eingetragen (Coupon Nr. 12. Bemerkung). 
s 
in der Zinskontrolle ko. S 
  
  
  
  
(Unterschrift des Kontrolleurs.) Der Präsentant dieses Koupons ist zur Entgegennahme 
der folgenden, über deren Empfang er zugleich durch dessen 
Rückgabe quiktirt, berechtigt, wenn dagegen nicht vor dem 
Fälligkeiestermine desselben, dem 1. Juli 1849., vom In- 
haber der Obligation bei dem Direktorium schriftlich Wider- 
spruch erhoben wird, in welchem Falle die Ausreichung 
der neuen Koupons gegen besondere Quiktung an den In- 
haber der Obligation erfolgt. 
Jahrgang 18#83. (Nr. 2337 — 2338.) I7 (Nr. 2338.)
	        
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