Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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s. 4. Die Berechtigung darf nur: 
a) in den vom Wald-Eigenthuͤmer nach Maaßgabe einer zweckmaͤßigen 
Bewirthschaftung des Forstes geoͤffneten Distrikten, 
b) in den sechs Winter Monaten vom 1. Oktober bis zum 1. April, 
c) an bestimmten vom Wald-Eigenthümer mit Rücksicht auf die bisherige 
Observanz festzusetzenden, jedoch auf höchstens zwei Tage in der Woche 
zu beschränkenden und von den Raff= und Leseholz-Tagen verschiedenen 
Wochentagen 
ausgeübt werden. Besteht aber nach dem Herkommen der Gebrauch, daß die 
Einsammlung der Streu gleich beim Beginn des Oktobers an mehreren nach 
einander folgenden Tagen, von allen Berechtigten gleichzeitig unter Aufsicht des 
Wald-Eigenthümers geschieht, und hiemit das Einsammeln für das ganze Jahr 
geschlossen ist, so behdlt es hiebei sein Bewenden. 
Die Berechtigung darf auch nur 
4) mit den in den Zetteln bezeichneten, nach der bisherigen Observanz zu 
bestimmenden Transportmitteln, und 
Wa) nicht mit eisernen, sondern nur mit hölzernen unbeschlagenen Rechen 
oder Harken, deren Zinken ebenfalls nur von Holz seyn dürfen und min- 
destens 21 Zoll von einander abstehen müssen, 
ausgeübt werden. 
§5 5. Entstehen über die Frage: 
welche Distrikte zum Streusammeln zu öffnen sind, 
zwischen dem Wald-Eigenthümer und den Berechtigten Streitigkeiten, so wer- 
den solche von dem Kreis-Landrath unter Zuziehung eines von diesem zu wäh- 
lenden hiebei unbetheiligten Forstbeamten und eines Oekonomieverständigen, 
unter Vorbehalt des Rekurses an das Plenum der vorgesetzten Regierung, ent- 
schieden. Ueber Streitigkeiten in Betreff der Transportmittel, so wie über die 
mit Berücksichtigung der bisherigen Observanz zum Streuholen zu bestimmende 
Zabl der Tage (§. 4. litt. c.) findet dagegen das ordentliche Rechtsverfahren Statt. 
§. 6 Die Waldstreu kann zwar vorübergehend auch zu andern wirth- 
schaftlichen Zwecken (§S. 1.), z. B. zur Dersetzung der Wände der Wohnge- 
bdude, zur Bedeckung der Kartoffelgruben u. s. w., benutzt, darf aber in ihrer 
Endbestimmung nur zum Unterstreuen unter das Bieh verbraucht, auch weder 
verkauft, noch sonst an Andere überlassen werden. 
#k. 7. Wer die Waldstreu-Berechtigung 
4) in anderen als den dazu geöffneten Distrikten (§S. 4. litt. a.), 
b) nach dem Schluß der Streulings-Periode (§. 4. lilt. b.), 
) an andern als den im Zettel bestimmten Tagen (§. 4. litt. c.) 
ausübt, soll bestraft werden, 
mit einer Geldbuße von Zehn Silbergroschen, wenn die Streu getragen 
oder auf Radwern (Schiebkarren) geholt wird, 
mit einer Geldbuße von Einem Thaler, wenn die Streu mit einer ein- 
oder zweispaännigen Fuhre, und 
mit einer Geldbuße von Zwei Thalern, wenn die Streu mit einer drei- 
oder vierspaännigen Fuhre 
geholt wird. 
Der
	        
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