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klaͤrt. Eine Prorogation der anberaumten Termine kann nur ausnahmsweise,
wenn der Antrag durch Bescheiihung erheblicher Hinderungsursachen begründet
ist, bewilligt werden. Auch muß dersenige, welcher einen anderweitigen Termin
veranlaßt, die Kosten desselben allein tragen.
Diese Bestimmungen finden nicht bloß auf den Anmeldungstermin, son-
dern auch auf alle folgende Termine Anwendung.
§#. 8S. Nach Beendigung des Anmeldungstermins entscheidet die Kom-
mission über die Fakdssgeel der Provokation und faßt in Ansehung aller nicht
angemeldeten Ansprüche den Präklusionsbescheid ab, welcher nach Vorschrift des
6. 6. öffentlich bekannt zu machen ist. Gegen die Präaklusion findet die Restitu-
tion nach den Bestimmungen des S3ten Abschnitts Tit. 14. der Allgemeinen Ge-
richtsordnung Statt; es muß sedoch dersenige, welcher die Restitution erlangt,
alle Kosten tragen, welche durch die Umänderung des bisherigen Verfahrens in
Folge seines spätern Eintretens herbeigeführt werden.
§. 9.Oiernächst wird ein Instruktionstermin zur Feststellung der Theil-
nahmerechte und der Theilungsmasse, so wie zur Erklärung der Interessenten
über den Theilungsfuß, und die Ausgleichungsgrundsätze angesetzt, wozu dieselben
unter dem Präjudiz, daß die Ausbleibenden an die Beschlüsse der Erschienenen
gebunden sind, vorgeladen werden. Der Kommission bleibt, wo die Verhältnisse
es gestatten, überlassen, diese Gegenstände auch schon in dem Anmeldungstermine
zu erledigen, wie ihr denn überhaupt freisteht, die verschiedenen Termine, wo es
angemessen erscheint, zusammenzuziehen.
Die gegenseitigen Gerechtsame werden rücksichtlich der Nichterschienenen
in dem Maaße für richtig angenommen, wie sie von den Erschienenen angegeben
worden.
Die Theilhaber eines gemeinschaftlichen Interesses müssen sich, insofern
von dessen Wahrnehmung gegen einen Dritten die Rede ist, den Beschlüssen
der Mehrheit, welche nach der Zahl der selbstständigen Jagdberechtigungen be-
rechnet wird, unterwerfen.
Dagegen ist zu den im §. 19. der Theilungsordnung erwähnten Be-
schlüssen eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Betheiligten
erforderlich, deren Zahl in gleicher Weise, wie vorstehend berechnet wird.
Zu gänzlicher Beseitigung der Rücksicht auf Terrainverschiedenheiten, wird
Einstimmigkeit aller Betheiligten erfordert.
§5. 10. In dem Instruktionstermin (§. 9.) haben sich die Betheiligten
über den ganzen Inhalt der Anmeldungen namentlich in Beziehung auf den
Umsang der behaupteten Berechtigungen, und die Art der Ausübung bestimmt
zu erkldren.
Die Kommission hat sich möglichst zu bemühen, die Streitigkeiten durch
gütliche Einigung zu beseitigen, imgleichen über den Theilungsfuß und die Aus-
gleichungsgrundsatze, bei obwaltender Meinungsverschiedenheit, einen Beschluß
zu Stande zu bringen. Diesenigen Punkte, über welche weder Einigung noch
Beschlußnahme erfolgt, entscheidet die Kommission, sofern nicht eine weitere
Instruktion erforderlich ist, in dem nämlichen Termine.
Jahrgang 1843. (Nr. 2341.) 20 S. 11.