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#&. 12. Sind die Theilnahmrechte festgestellt, und über den Theilungsfuß
und die Ausgleichungsgrundsätze die nöthigen Bestimmungen erfolgt, auch die
streitigen Punkte nach Vorschrift der §§s. 20. bis 32. entschieden, so läßt die
Kommission durch einen nach den Bestimmungen der Ordre vom 28. Februar
1829. qualifizirten Feldmesser, unter Mitwirkung eines der beiden aus den sagd-
berechtigten Grundbesitzern gewählten Mitglieder, nach den Katasterkarten und
Vermessungsregistern den zu theilenden Distrikt sowohl nach seinem Flächen-
Inhalt, als nach dem Werchsverhältniß der einzelnen Klassen der Jagdbarkeit,
imgleichen das Sollhaben eines jeden Betheiligten berechnen und den Theilungs-
Plan aufstellen. Dem Geometer und dem Kommissarius hat die Steuerbehörde
Einsicht der Katasterkarten und Vermessungsregister in ihrem Geschäftslokal zu
gestatten, auch auf Verlangen Kopien mitzutheilen.
§. 13. Der Theilungsplan nebst den Berechnungen wird in einem
eigends dazu anberaumten Termine den Betheiligten zur Erkldrung vorgelegt;
dieselben sind mit ihren Erinnerungen dagegen zu hören, und hiernächst die-
jenigen Streitpunkte, welche nicht durch gütliche Einigung sich beseitigen lassen,
ur weitern Instruktion und Erörterung zu stellen. Die Vorladung zu diesem
Lermur geschieht unter der Verwarnung, daß in Ansehung der Nichterschei-
nenden angenommen werde, daß sie gegen den Theilungsplan nichts einzuwenden
haben, und den Beschlüssen der Erschienenen beitreten.
§. 14. Nach Beendigung des Verfahrens entwirft die Kommission auf
Grund der stattgehabten Verhandlungen den Theilungsrezeß, der das Resultat
der Theilung ausführlich ergeben, insbesondere eine genaue Beschreibung der
Grenzen der den einzelnen Interessenten zu ihrer Abfindung überwiesenen pri-
vativen Jagdreviere enthalten muß.
Die Theilungskommission hat hierbei das landespolizeiliche Interesse
wahrzunehmen; gegen die hierauf sich beziehenden Verfügungen findet nur die
Beschwerde bei dem Ober-Präsidenten und in weiterer Instanz bei dem Minister
des Innern Statt.
§. 15. Wird gegen den Entwurf nichts erinnert, oder sind die gemachten
Erinnerungen erledigt, so erfolgt die Vollziehung des Rezesses vor der Kreis-
Theilungskommission. Erwaigen Ausstellungen wird, sofern deren Erledigung
keine Bedenken entgegenstehen, sogleich abgeholfen, und dieses in dem mit dem
Rezeß zu verbindenden Mollziehungsprotokoll bemerkt. Werden Ausstellungen
ungegründet befunden, so sind Diesenigen, von denen solche ausgegangen sind,
darüber gehörig zu belehren. Verweigern dieselben dennoch die Vollziehung,
so wird ihnen mittelst eines besonderen Resoluts, unter Anführung der Gründe,
weshalb die Ausstellung nicht berücksichtigt werden könne, eine angemessene Frist
unter der Verwarnung gesetzt, daß, sosern. sie die Vollziehung bis dahin nicht
bewirken würden, daeshe richterlich ergänzt, und die Bestatigung des Rezesses
auch ohne dieselbe erfolgen werde.
Gegen dieses Resolut stehen den Betheiligten dieselben Rechtsmittel zu,
wie gegen andere Entscheidungen der Kommission.
§s#. 16. Sind die Ausstellungen gegen den Rezeß durch rechtskräftige
(Nr. 2351.) 20“ Ent-